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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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2. Die Rechte des Kaisers.

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Rechte des Kaisers vor dem Erlaß des SchGG.

Da der Kaiser ein Reichsorgan ist, das erst durch die einzelnen ihm in der Reichsverfassung gegebenen und von denen der anderen Organe abgegrenzten Staatsfunktionen bestimmt ist, so konnte der Kaiser in den Kolonien gar nicht als Delegatar eingesetzt werden, ohne daß gleichzeitig die betreffenden, jene Staatsfunktionen normierenden Bestim­mungen der Reichsverfassung dort in Geltung gesetzt wur­den. Selbstverständlich gab der Bundesrat dem Kaiser noch ein Plus von Rechten, die hier zunächst noch unerörtert bleiben sollen.

Die Bestimmungen der Reichsverfassung, die den Um­fang seiner Souveränitätsrechte angeben, stellen, wie wir schon oben sahen, integrierende Bestandteile des verfassungs­mäßigen Kaisertums dar. Sie müssen mit dem Tätigwerden des Kaisers in einem Neuland in Geltung treten, weil unterstellt werden muß, daß bei Schaffung der Reichsver­fassung, was diese Bestimmungen anbelangt, von vorn­herein die Absicht bestand, in ihnen auch geltendes Recht für später hinzukommende Gebietsteile, in denen der Kaiser als Delegatar eingesetzt wurde, zu schaffen. Hinsichtlich der Rechte des Kaisers, wie sie ihm die Reichsverfassung gibt, muß eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatzes gelten, daß der territoriale Herrschaftsbereich eines Gesetzes immer unverändert derselbe bleibe.

In der Tendenz der betreffenden Bestimmungen der Reichsverfassung, die sich auf die integrierenden Bestand- teile des verfassungsmäßigen Kaisertums beziehen, liegt es, daß sie ohne weiteres sich auf einen dem Deutschen Staats­gebiet neu hinzutretenden Teil ausdehnen, sobald der Kaiser dort mit Duldung des Trägers der Souveränität Staats­handlungen vornimmt.

*) Vgl. Entsch. des Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 1906; DJZ. 1907, S. 52.