genannten tsrmo 6s dsna vivsr (Verpflichtung zum ordentlichen Lebenswandel) oder tsririo 6s ssZuranyu (Verbürgung der Nichtgefährdung einer Person) verurtheilen, wonach dieselben für den Fall eines künftigen Vergehens genannter Art ohne gerichtlichen Urtheilsspruch nach Anhören von Zeugen in Haft- und Geldstrafe genommen werden können.
Bei Strafsachen hat er über den Thatbestand ein Protokoll aufzunehmen und das Verfahren bis zur Gerichtsverhandlung vorzubereiten, soweit die Urtheilsfällung zur Kompetenz des Korrektionsgerichtes gehört.
Das Korrektionstribunal (tiidnnul soirseeioiial).
Dasselbe ist nur Spruchgericht in Strafsachen, welche nicht mit höherer Strafe als Geldstrafe von Us. 500A000 oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten bedroht sind. Eine Ausnahme von dieser Regel machen die Fälle leichter Körperverletzung, welche nach neuestem Staatsgesetz immer von den Schwurgerichten abgeurtheilt werden sollen.
Das Korrektionstribunal wird zusammengesetzt aus dem Friedensrichter als Vorsitzendem und drei Geschworenen. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit: bei Gleichheit der Stimmen gilt der Angeklagte als freigesprochen.
Die Geschworenen des Korrektionsgerichtes werden aus der bei den Schwurgerichten zu erwähnenden Geschworenenliste durch Ausloosung unter den dem Gericht Nächstwohnenden bestimmt.
Der Rechtsrichter (äu!? äs äirsito).
Der wichtigste richterliche Beamte ist der Rechtsrichter; sein Gerichtsbezirk wird Enmuroa genannt und umfaßt oft mehrere Municipien. Er ist ein studirter Richter, wird lebenslänglich angestellt und kann nur auf Antrag versetzt werden. In Abwesenheit oder sonstigen Verhinderungsfällen wird er vertreten durch Supplenten, zu welchen durch den 6ovsrr>aäor geeignete Bürger jeden Berufs auf vier Jahre ernannt werden.
Der Rechtsrichter ist Berufungsinstanz gegen die civilrechtlichen Entscheidungen des Friedensrichters und Beschwerdeinstanz gegen dessen sonstige Verfügungen.
In erster Instanz entscheidet der Rechtsrichter alle nicht zur Kompetenz des Friedensrichters gehörenden Rechtsstreitigkeiten.
Ferner ist er die zuständige Behörde für Ehescheidungsklagen, Waisen- und Vormundschaftssachen, Erbschaftsregulirungen. Alle Klagen gegen den Staats- und Munieipalsiskus sind bei ihm anhängig zu machen.
In Strafsachen, welche nicht zur Kompetenz des Korrektionstribunals gehören, hat er die gerichtliche Voruntersuchung zu führen, Haussuchungen und Festnahmen anzuordnen, Kautionsleistung anzunehmen und überhaupt das Prozeßverfahren bis zur Jnstallirung des Schwurgerichts zu leiten.
Das Schwurgericht ftlui)).
Seine Kompetenz umfaßt alle Strafsachen, welche nicht vor das Korrektionsgericht oder Spezialgerichte gehören. Es wird aus dem Rechts-