des Reichszuschusses für dieselbe gefordert, da die Tendenz dieses Instituts und seine allgemeine Leitung unbedingt Anerkennung verdienen.
Es ist selbstverständlich, daß so hohe Anforderungen nicht nur durch die Gewährung größerer Aktionsfreiheit, sondern auch durch entsprechende Bezahlung ausgeglichen werden müssen, zumal insgemein gerade diese Beamten mehr als andere ihre Gesundheit dauernden Schädigungen auszusetzen genötigt sind. Es gibt keinen größeren Fehler als den, an den Ausgaben für den Beamten, den man hinaussendet, auf Kosten seiner Tüchtigkeit sparen zu wollen. An seiner Person hängt das Gelingen der gestellten Aufgabe, und alle Tüchtigkeit der heimischen Leitung kann ein Manko in der Leistungsfähigkeit des überseeischen Vertreters nicht wett machen. 1 )
Der beste und mit allen Vollmachten ausgestattete Plantagenleiter müßte aber trotz günstigen Klimas und fruchtbaren Bodens und selbst bei den vorteilhaftesten Verkehrsverhältnissen dennoch versagen, wenn die
e) Arbeiterverhältnisse
ihm unüberwindliche Schwierigkeiten in den Weg stellten. Und in dieser Richtung liegen gerade, neben der Mangelhaftigkeit der derzeitigen Verkehrs Verhältnisse, die Hauptschwierigkeiten des Plantagenbaus in den deutschen Schutzgebieten. Alle unsere Kolonien sind dünn bevölkert, wie ich dies in meiner Arbeit über den „gegenwärtigen Handel der deutschen Schutzgebiete“ (Gießen 1905, S. 7 ff.) ausführlich dargelegt habe. Die Bevölkerungsdichte schwankt zwischen 0,24 und 7 Köpfen auf das qkm. Nur die Togo-Küste (40) und einzelne Südseeinseln scheinen besser besiedelt zu sein. Zwar beruhen ja die meisten Angaben darüber auf — oft ziemlich willkürlichen — Schätzungen; aber selbst wenn die Bevölkerung, was sie sicher nicht ist, noch einmal so hoch wäre, als wir sie jetzt annehmen, wie himmelweit wäre trotzdem die Volksdichte noch von der unserer Rheinprovinz (189,1) entfernt!
Wie dieser Umstand im allgemeinen für die Entwicklung unserer Schutzgebiete nicht anders als sehr ungünstig genannt werden kann, so ist er natürlich auch für den Plantagenbau außerordentlich hinderlich.
b 1. c. S. 69.