Über den Umfang der Geltung des preußischen Rechts usw.
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Schriften in den Schutzgebieten nicht durch das preußische Recht, sondern durch Verordnungen der Gouverneure (z. B. für Kamerun Verordnung vom 4. März 1908 [Amtsblatt S. 11, Kolonialblatt S. 784], für Südwestafrika Verordnung vom 15. Februar und 4. März 1909 [Kolonialblatt S. 376 und S. 434], für Ostafrika Verordnung vom 5. November 1908 [Kolonialblatt 1909 S. 244 nebst Ausführungsbestimmungen S. 247], für Neuguinea Verordnungen vom 27. Dezember 1892 und 13. März 1907 [Kolonialblatt 1893 S. 446 und ebenda 1907 S. 503], für Kiautschou Verordnung vom 9. November 1905, 17. Juli 1907, 14. Dezember 1908 und 28. September 1910 [Amtsblatt 1905 S. 254, 1907 S. 207, 1908 S. 405, 1910 S. 251]) oder durch örtliches Gewohnheitsrecht und nicht übereinstimmend mit dem preußischen Recht geregelt sind, können dort auch die bürgerlich-rechtlichen entsprechenden Normen nicht angewendet werden. 1 )
II.
Der Umfang der Geltung des preußischen Rechts wird hiernach am besten in der Weise festgestellt, daß man die nach den Einführungsgesetzen, nach einzelnen Bestimmungen anderer Reichsgesetze und nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit dem Landesrecht vorbehaltenen Materien der Gesetzgebung durchgeht und prüft, inwieweit die entsprechenden preußischen Vorschriften durch Reichsrecht bezw. durch besonderes Schutzgebietsrecht ersetzt sind und inwieweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es in den Schutzgebieten mangelt. Tut man das und berücksichtigt man ferner, daß Preußen von einer Anzahl der landesrechtlichen Vorbehalte keinen Gebrauch gemacht hat (z. B. von den Vorbehalten EGzBGB. Art. 79, 87, 91, 102, 110, 119, 121, 122, 125, 128, 129, 131, 138 und 140, EGzHGB. Art. 18, EGzZVG. § 13), und daß sich einige andere Vorbehalte überhaupt nicht auf Privatrecht oder Prozeßrecht, sondern auf Verwaltungsrecht oder Kirchenrecht beziehen und nur jeden Zweifel darüber beheben sollen, daß die neue Kodifikation diese Materien nicht berührt (so die Bestim-
’) Wie im Text Gerstmeyer, Anm. zu § 20. Zu den landesgesetzlichen I’rivatrechts- normen, welche mangels der Geltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht zur Anwendung kommen können, gehören ferner die Vorschriften AGzBGB. Art. 5 über den Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung, Art. 8, 9 über Verjährung gewisser Ansprüche, Art. 13, betr. Ermächtigung von Handelsmäklern, Art. 16 f., betr. das Staatsschuldbuch und Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Art. 41 f., betr. das Pfandleihgewerbe, Art. 77 f., betr. den Gemeindewaisenrat, die Vorschriften AGzZPO., betr. Entmündigung auf Antrag der Armenverbände sowie über Veröffentlichung der Aufgebote in den durch die Verordnung vom 28. März 1811 geschaffenen Amtsblättern, ferner die Vorschriften des AGzZVG. über die öffentlichen Lasten usw.