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Über den Umfang der Geltung des preussischen Rechts in den deutschen Schutzgebieten / von Ernst Radlauer
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I.

Nach § 3 SchGG. in Verbindung mit § 19 KGG. gelten in den deutschen Schutzgebieten die dem bürgerlichen Rechte ange­hörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze. Dagegen besteht keine Generalklausel, welche die Einführung des preußischen öffent­lichen Rechts zum Inhalt hätte. Von preußischen Normen des öffent­lichen Rechts kommen vielmehr nur die Bestimmungen über das Ver­fahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurs­sachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht. Denn nur in diesen Materien soll preußisches Recht neben dem Reichsrecht gelten, während für das Strafrecht und den Strafprozeß lediglich Vor­schriften des Reichsrechts eingeführt öder zur Einführung zugelassen (SchGG. §§ 6, 15) sind und für das gesamte Verwaltungsrecht die gesetz­gebende Gewalt des Kaisers durch Einführung mutterländischer Normen nicht eingeschränkt worden ist (SchGG. §§ 1, 4). Aber auch soweit die Einführung des deutsch-preußischen Rechts reicht, sollen grundsätzlich nur die gesetzlichen Bestimmungen Geltung haben. Die auf Grund der Gesetze ergangenen landesherrlichen Verordnungen und die Anordnungen der preußischen Behörden finden dagegen nur so lange Anwendung, als nicht entsprechende Vorschriften von den dazu in erster Linie berufenen Schutzgebietsorganen, d. h. vom Kaiser und vom Reichs­kanzler, erlassen sind (KGG. § 23).

Im einzelnen ist der Umfang der Geltung des preußischen Rechts im Privatrecht, im Prozeß- und Konkursrecht und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit verschieden.

Das Schutzgebiets p r i v a t r e c li t war bis zum 31. Dezember 1899 überwiegend preußisches Recht. Seit der Einführung des BGB. ist es vorwiegend Reichsrecht, und die Geltung des preußischen Privatrechts beschränkt sich auf diejenigen Gebiete, die unter die landesrechtlichen Vorbehalte der Einführungsgesetze zum BGB. und zum HGB. fallen. Aber auch im Rahmen dieser Vorbehalte ist die Geltung preußischen Privat-