I.
Nach § 3 SchGG. in Verbindung mit § 19 KGG. gelten in den deutschen Schutzgebieten die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze. Dagegen besteht keine Generalklausel, welche die Einführung des preußischen öffentlichen Rechts zum Inhalt hätte. Von preußischen Normen des öffentlichen Rechts kommen vielmehr nur die Bestimmungen über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht. Denn nur in diesen Materien soll preußisches Recht neben dem Reichsrecht gelten, während für das Strafrecht und den Strafprozeß lediglich Vorschriften des Reichsrechts eingeführt öder zur Einführung zugelassen (SchGG. §§ 6, 15) sind und für das gesamte Verwaltungsrecht die gesetzgebende Gewalt des Kaisers durch Einführung mutterländischer Normen nicht eingeschränkt worden ist (SchGG. §§ 1, 4). Aber auch soweit die Einführung des deutsch-preußischen Rechts reicht, sollen grundsätzlich nur die gesetzlichen Bestimmungen Geltung haben. Die auf Grund der Gesetze ergangenen landesherrlichen Verordnungen und die Anordnungen der preußischen Behörden finden dagegen nur so lange Anwendung, als nicht entsprechende Vorschriften von den dazu in erster Linie berufenen Schutzgebietsorganen, d. h. vom Kaiser und vom Reichskanzler, erlassen sind (KGG. § 23).
Im einzelnen ist der Umfang der Geltung des preußischen Rechts im Privatrecht, im Prozeß- und Konkursrecht und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit verschieden.
Das Schutzgebiets p r i v a t r e c li t war bis zum 31. Dezember 1899 überwiegend preußisches Recht. Seit der Einführung des BGB. ist es vorwiegend Reichsrecht, und die Geltung des preußischen Privatrechts beschränkt sich auf diejenigen Gebiete, die unter die landesrechtlichen Vorbehalte der Einführungsgesetze zum BGB. und zum HGB. fallen. Aber auch im Rahmen dieser Vorbehalte ist die Geltung preußischen Privat-