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der christlichen 88 und mohammedanischen Syrer 89 und in Samoa hinsichtlich der Chinesen 90 getroffen werden 91 . Vielfach werden allerdings in einzelnen Verordnungen 92 Unterschiede zwischen den Eingeborenen und Angehörigen fremder farbiger Stämme gemacht.
Die Angehörigen fremder farbiger Stämme sind ebenso wie die in der zweiten Klasse erwähnten bloße de facto Untertanen. Sie unterliegen also der deutschen Staatsgewalt nur, so lange sie sich in einem Schutzgebiet oder iim Reichsgebiet aufhalten.
§ 21 .
5. Erstreckt sich die Schutzgewalt des Kaisers auf die Interessensphären?
Nachdem das Reich in die Reihe der Kolonialmächte getreten war, konnte es anfangs tatsächlich nur die Küsten-
Goanesen und Parsen erließ der Gouverneur am 3. Oktober 1904 eine Verordnung (Kol.-Bl. 749; D. K. G. VIII 234).
88. Nach Köbner 1908 S. 103.
89. Nach Gerstmeyer S. 53.
90. Vgl. die Verordnung des Gouverneurs von Samoa vom 6. Januar 1912 (Kol.-Bl. S. 246), wonach die Chinesen im Sinne der §§ 4 und 7 Sch. G. G. den Nichteingeborenen gleichgestellt werden.
91. Diese Personen (Goanesen usw.) unterliegen also der im § 2 Sch. G. G. geregelten Gerichtsbarkeit und den in den §§ 3 und 7 Sch. G. G. bezeichneten Vorschriften, d. h. dem Weißenrecht.
92. Z. B. d. V. d. Gouverneurs von Neu-Guinea, betr. die Besteuerung der Eingeborenen des Inselgebiets der Karolinen, Palau, Marianen und Marshallinseln, vom 7. Oktober 1910 (Kol.-Bl. 1911 S. 4 f.).
Die Kopfsteuer für nicht einheimische Eingeborene — also außer den Angehörigen fremder farbiger Stämme auch Eingeborene des alten und anderer Schutzgebiete — beträgt jährlich 20 M., für einheimische Steuarbeit bis zu 15 Tagen (Geldablösung gestattet). Vgl. ferner noch die beiden S. 126 und S. 127 Anm. 78 erwähnten Verordnungen.