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bezieht sie „sich nur auf Präsidial- bezw. kaiserliche Verordnungen, die der Verfassung gemäß vom Kaiser erlassen werden“ 30 .
Laband 31 ist der Ansicht, daß nach Artikel 2 der Reichsverfassung die Rechtsverordnungen Gesetze im materiellen Sinne wären und es demgemäß zu ihrer Gültigkeit einer Verkündung im Reichsgesetzblatt bedürfe. Aus der Reichsverfassung selbst (Artikel 5) folgt jedoch, daß hiermit nur Gesetze im formellen Sinne gemeint sein können 32 , nicht aber die Verordnungen.
§ 20 .
4. Die Schutzgewalt des Kaisers erstreckt sich auf die Einwohner der Schutzgebiete.
Da die sogenannte Schutzgewalt nichts anderes als Staatsgewalt ist, so sind derselben alle Bewohner der Schutzgebiete unterworfen * 1 .
Nach Köbner 2 kann man, obgleich die beiden letzteren Klassen meist zusammenfallen, vier Bevölkerungsklassen unterscheiden:
die Reichsangehörigen,
die Angehörigen anderer zivilisierter Staaten, die Eingeborenen
und die Angehörigen anderer farbiger Stämme.
30. Sassen, Abh. 1909 S. 54; vergl. auch noch Gierke, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1907 S. 423 und Backhaus S. 25.
31. SieHe Anm. 28 vorige Seite.
32. Sassen, Abh. S. 54; v. Seydel S. 45; Arndt 1901 S. 205; Backhaus S. 25.
1. Quidquid est in territorio, etiam est de territorio.
habiter le territoire: c’est se soumettre ä la souverainete (Rousseau. Zit. nach Dambitsch S. 70).
2. Köbner 1904 S. 1099.