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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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bezieht siesich nur auf Präsidial- bezw. kaiserliche Verord­nungen, die der Verfassung gemäß vom Kaiser erlassen wer­den 30 .

Laband 31 ist der Ansicht, daß nach Artikel 2 der Reichs­verfassung die Rechtsverordnungen Gesetze im materiellen Sinne wären und es demgemäß zu ihrer Gültigkeit einer Verkündung im Reichsgesetzblatt bedürfe. Aus der Reichs­verfassung selbst (Artikel 5) folgt jedoch, daß hiermit nur Gesetze im formellen Sinne gemeint sein können 32 , nicht aber die Verordnungen.

§ 20 .

4. Die Schutzgewalt des Kaisers erstreckt sich auf die Einwohner der Schutzgebiete.

Da die sogenannte Schutzgewalt nichts anderes als Staatsgewalt ist, so sind derselben alle Bewohner der Schutz­gebiete unterworfen * 1 .

Nach Köbner 2 kann man, obgleich die beiden letzteren Klassen meist zusammenfallen, vier Bevölkerungsklassen un­terscheiden:

die Reichsangehörigen,

die Angehörigen anderer zivilisierter Staaten, die Eingeborenen

und die Angehörigen anderer farbiger Stämme.

30. Sassen, Abh. 1909 S. 54; vergl. auch noch Gierke, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1907 S. 423 und Backhaus S. 25.

31. SieHe Anm. 28 vorige Seite.

32. Sassen, Abh. S. 54; v. Seydel S. 45; Arndt 1901 S. 205; Backhaus S. 25.

1. Quidquid est in territorio, etiam est de territorio.

habiter le territoire: cest se soumettre ä la souverainete (Rousseau. Zit. nach Dambitsch S. 70).

2. Köbner 1904 S. 1099.