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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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2. Ueber die Kolonialbeamten, die eine Kaiserliche Be­stallung erhalten haben, entscheidet der Kaiser bei ihrer Ver­setzung in den Ruhestand (§ 13, I).

3. In betreff der Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppen findet das KBG. nur soweit Anwendung, als nicht durch Kaiserliche Verordnung abweichende Vorschrif­ten erlassen sind (§ 55).

4. Eine Kaiserliche Verordnung kann bestimmen, welche Vorschriften des KBG. auf eingeborene Beamte, auf Be­amte der Kommunalverbände und andere Verbände des öffentlichen Rechts in den Schutzgebieten sowie auf Beamte im Ehrenamt und Notare Anwendung finden (§§ 57, 58 KGB.).

§ 19 .

3. Das Verordnungsrecht des Kaisers.

Da dem Kaiser die Ausübung der Schutzgewalt über­tragen ist, kann er, insoweit er nicht durch das Schutzgebiets­gesetz und andere Gesetze beschränkt ist, Gebote und Ver­bote für die Untertanen wozu selbstverständlich auch die Eingeborenen zu rechnen sind erlassen, sowie über­haupt, da die Schutzgewalt dasselbe ist wie die Staatsgewalt, Anordnungen jeder Art treffen.

Der Kaiser kann also Rechtsnormen erlassen, die die­selbe Bedeutung wie die Gesetze haben. Nur nennt man die vom Kaiser aufgestellten Rechtssätze nicht Gesetz, denn darunter versteht man Rechtsnormen, die unter der Mitwir­kung einer Volksvertretung zustande gekommen sind son­dern Verordnung 1 .

Keine Kaiserliche Verordnung darf aber einem in den

1. Vergl. Backhaus über den Unterschied von Gesetz und Verordnung S. 5 f., 9; Zorn I S. 401 f.; Sassen (09) S. '1 ff.