2. Ueber die Kolonialbeamten, die eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, entscheidet der Kaiser bei ihrer Versetzung in den Ruhestand (§ 13, I).
3. In betreff der Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppen findet das KBG. nur soweit Anwendung, als nicht durch Kaiserliche Verordnung abweichende Vorschriften erlassen sind (§ 55).
4. Eine Kaiserliche Verordnung kann bestimmen, welche Vorschriften des KBG. auf eingeborene Beamte, auf Beamte der Kommunalverbände und andere Verbände des öffentlichen Rechts in den Schutzgebieten sowie auf Beamte im Ehrenamt und Notare Anwendung finden (§§ 57, 58 KGB.).
§ 19 .
3. Das Verordnungsrecht des Kaisers.
Da dem Kaiser die Ausübung der Schutzgewalt übertragen ist, kann er, insoweit er nicht durch das Schutzgebietsgesetz und andere Gesetze beschränkt ist, Gebote und Verbote für die Untertanen — wozu selbstverständlich auch die Eingeborenen zu rechnen sind — erlassen, sowie überhaupt, da die Schutzgewalt dasselbe ist wie die Staatsgewalt, Anordnungen jeder Art treffen.
Der Kaiser kann also Rechtsnormen erlassen, die dieselbe Bedeutung wie die Gesetze haben. Nur nennt man die vom Kaiser aufgestellten Rechtssätze nicht Gesetz, — denn darunter versteht man Rechtsnormen, die unter der Mitwirkung einer Volksvertretung zustande gekommen sind — sondern Verordnung 1 .
Keine Kaiserliche Verordnung darf aber einem in den
1. Vergl. Backhaus über den Unterschied von Gesetz und Verordnung S. 5 f., 9; Zorn I S. 401 f.; Sassen (09) S. '1 ff.