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aufgehoben sei. Daher bestände diese Vorschrift „zu Recht, und Reichstag und Bundesrat können wie bisher so auch in Zukunft ohne Zweifel auf Grund des Art. 4 RV. Reichsgesetze kolonialen Inhalts erlassen, sowohl bestehende Kolonialgesetze abändern und aufheben, als auch neue schaffen.“
§ 18 .
2. Der Kaiser nach Erlaß des Schutzgebiets-
g e s 1 e t z e s.
„Aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit und im Hinblick auf die wechselnden Bedürfnisse der Verwaltung in den noch unentwickelten überseeischen Gebieten“ 1 ist im § 1 des Schutzgebietsgesetzes die Ausübung der Schutzgewalt in den Schutzgebieten dem Kaiser übertragen worden. Der § l 2 des Schutzgebietsgesetzes ähnelt ganz dem § 3 Abs. I 3 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche. Auffallend ist der Zusatz im § 1 des Schutzgebietsgesetzes „im Namen des Reiches“. Diese Worte wurden auf Wunsch eines Reichstagsmitgliedes hinzugesetzt. Selbstverständlich ist es, daß. der Kaiser auch ohne diesen Zusatz (wie in Elsaß-Lothringen) die Schutzgewalt nicht in seinem, sondern nur im Namen des Reichs ausüben kann. Trotzdem wurde dieser „überflüssige“ Zusatz, weil er eben
1. v. Schelling (Verhandl. d. R. ;T. 6. Leg.-Per. II. Sess. 1885/86. Sten. Ber. Bd. III S. 2028).
2. „Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.“
3. „Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser
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aus.