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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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aufgehoben sei. Daher bestände diese Vorschriftzu Recht, und Reichstag und Bundesrat können wie bisher so auch in Zukunft ohne Zweifel auf Grund des Art. 4 RV. Reichs­gesetze kolonialen Inhalts erlassen, sowohl bestehende Ko­lonialgesetze abändern und aufheben, als auch neue schaf­fen.

§ 18 .

2. Der Kaiser nach Erlaß des Schutzgebiets-

g e s 1 e t z e s.

Aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit und im Hinblick auf die wechselnden Bedürfnisse der Verwaltung in den noch unentwickelten überseeischen Gebieten 1 ist im § 1 des Schutzgebietsgesetzes die Ausübung der Schutz­gewalt in den Schutzgebieten dem Kaiser übertragen wor­den. Der § l 2 des Schutzgebietsgesetzes ähnelt ganz dem § 3 Abs. I 3 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche. Auffallend ist der Zusatz im § 1 des Schutzgebiets­gesetzesim Namen des Reiches. Diese Worte wurden auf Wunsch eines Reichstagsmitgliedes hinzugesetzt. Selbst­verständlich ist es, daß. der Kaiser auch ohne diesen Zu­satz (wie in Elsaß-Lothringen) die Schutzgewalt nicht in seinem, sondern nur im Namen des Reichs ausüben kann. Trotzdem wurde dieserüberflüssige Zusatz, weil er eben

1. v. Schelling (Verhandl. d. R. ;T. 6. Leg.-Per. II. Sess. 1885/86. Sten. Ber. Bd. III S. 2028).

2.Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.

3.Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser

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aus.