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lieh „den freien Durchmarsch deutscher Truppen zu jeder Zeit zu gestatten, sowie daselbst keinerlei Maßnahmen oder Anordnungen ohne vorhergehende Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und insbesondere einer etwa erforderlich werdenden Regulierung der Wasserläufe kein Hindernis entgegenzusetzen. Seine Majestät der Kaiser von China behält sich hierbei vor, in jener Zone, im Einvernehmen mit der deutschen Regierung Truppen zu stationieren, sowie andere militärische Maßregeln zu treffen.“
§ 13 .
III. Kompetenz zum Erwerb.
Kolonien erwerben dürfen nach Völkerrecht alle Staaten 93 , und zwar auch die neutralisierten, wie Belgien zeigt. Halbsouveräne Staaten dagegen dürfen Kolonien nur mit Genehmigung oder in Verbindung mit dem Oberstaat erwerben. Da das Deutsche Reich ein souveräner Staat ist, konnte es also seine Macht über überseeische Gebiete ausdehnen.
Außerdem war das Reich noch nach Art. 4 der Reichsverfassung kompetent zum Erwerbe von Kolonien 94 .
keiten) oder „völkerrechtliche Servituten“ bezeichnet. A. Zorn 1903 S. 41 und 58 verwirft diese Ausdrücke, weil man das Völkerrecht nicht in „privatrechtliche Schablonen“ einzwängen könne. Er findet jedoch keinen besseren Ausdruck hierfür. Solche Staatsservituten finden sich auch in dem Kongoabkommen vom 4. 11. 1911 Kol.-Ztg. S. 763 f.
92. Treffend v. Stengel 1901 S. 23 Anm.: „Da China alle Hoheitsrechte an Deutschland überlassen habe, ohne sich auch nur formell die Souveränität über dasselbe zu wahren . .“ (zit. nach v. Hampeln S. 6), vergl. auch noch Sabersky S. 7, üietzel S. 64.
93. So auch Kaufmann S. 130, der dann sagt, es bedarf einer Verfassungsgrundlage, sei es auch nur eines verfassungsändernden Gesetzes. Wie im Text v. Holtzendorff Bd. II S. 253.
94. Anderer Ansicht Laband 1901 II S. 282, der annimmt, die