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nähme des Küstenstreifens), Kaiser-Wilhelms-Land, den Bismarck-Archipel und die Marshall-Inseln.
§ 12 .
II. Völkerrechtlicher Vertrag'.
Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen mehreren Staaten 52 , die alles mögliche zum Inhalt haben kann. Hier interessiert uns nur der Vertrag, worin ein Staat 53 Teile seines Gebietes an einen anderen Staat abtritt. Man hat diese Art des Gebietserwerbs im Gegensatz zur Okkupation eine derivative genannt, weil sich der Erwerb von einem (Rechtsvorgänger) Staate ableitet 54 .
Durch einen Abtretungsvertrag erwarben wir die Küste Ostafrikas (mit der Insel Mafia) 55 , die Karolinen (Palau und Marianen) 56 und den östlichen Teil eines großen Teiles Kameruns 57 .
Hinsichtlich Samoas herrsicht in der Literatur Streit, ob die Schutzgewalt des Reiches auf Vertrag oder Okkupation beruht.
Am 14. 6. 1889 58 wurde (in der Samoaakte) Samoa für
52. Nicht notwendig 2 Staaten.
53. Bei Samoa handelte es sich allerdings um mehrere Staaten.
54. Vergl. z. B. v. Liszt S. 96; a. A. Albert Zorn 1903 S. 77, der behauptet, daß auch der Oebietserwerb im Falle der Abtretung ein originärer sei, „weil der Staat im Falle des Gebietserwerbes nicht in die Hoheitsrechte des abtretenden Staates“ einträte, „sondern von dem Momente des Erwerbes an eigene Hoheitsrechte“ ausübe.
55. Vgl. S. 22 dieser Arbeit.
56. Ebenda S. 31.
57. Vergl. das Abkommen mit Frankreich vom 4. 11. 1911 (Kol. Zeit. S. 763 f.)
58. D. K. G. I S. 656 f. Vergl. zum folgenden v. Stengel 1901 S. 21 ff.