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Ostafrikanischen Gesellschaft“ erworbene Somaliland okkupieren.
Heute haben die Kolonialgesellschaften keinerlei Hoheitsrechte mehr, wohl aber weitgehende wirtschaftliche Rechte.
c) Erfordernisse der Okkupation.
Bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts genügte ein Machtspruch des Papstes, dann die fiktive Okkupation und seit der Kongoakte von 1885 die tatsächliche Herrschaft 19 . Die Art. 34, 35 der Kongoakte gelten allerdings nach ihrem Wortlaut nur für Afrika. Man hat sie aber stillschweigend auch auf alle anderen Erdteile ausgedehnt. Zur Okkupation erforderlich ist eine Willenserklärung, die durch Hissen der Flagge oder die Errichtung von Grenzpfählen usw. geschieht. Dies allein (die sogenannte symbolische Okkupation) genügt heute nicht mehr. Vielmehr ist außerdem noch die tatsächliche Herrschaft (sogenannte Effektivität der Okkupation) über das bisher herrenlose Gebiet notwendig. Nach Art. 35 50 der Konko-Akte wird dazu verlangt: „Das Vorhandensein einer Obrigkeit . . ., welche hinreicht, um erworbene Rechte und gegebenenfalls die Handels- und Durchgangsfreiheit unter den Bedingungen, welche für letztere vereinbart worden, zu schützen.“ Die Mächte, die also Gebiete besetzt haben, müssen dort möglichst bald eine Obrigkeit errichten; wenn sie dies nicht tun, wird das betreffende Land wieder völkerrechtlich herrenlos. Wie sich aus Art. 35 ergibt, braucht die Staatsgewalt
49. Vgl. Weißmüller S. 14 ff.; v. Liszt S. 96 ff.; MeyerS. 33 ff.; A. Zorn 1903 S. 75 ff.
50. Aus den Verhandlungen bei der Kongo-Akte ergibt sich, daß („unter besetzten Gebieten“) Art. 35 nicht für die Protektorate gilt. Vgl. Meyer 1888 S. 35/36.