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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Ostafrikanischen Gesellschaft erworbene Somaliland okku­pieren.

Heute haben die Kolonialgesellschaften keinerlei Hoheitsrechte mehr, wohl aber weitgehende wirtschaftliche Rechte.

c) Erfordernisse der Okkupation.

Bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts genügte ein Macht­spruch des Papstes, dann die fiktive Okkupation und seit der Kongoakte von 1885 die tatsächliche Herrschaft 19 . Die Art. 34, 35 der Kongoakte gelten allerdings nach ihrem Wortlaut nur für Afrika. Man hat sie aber stillschweigend auch auf alle anderen Erdteile ausgedehnt. Zur Okku­pation erforderlich ist eine Willenserklärung, die durch Hissen der Flagge oder die Errichtung von Grenzpfählen usw. geschieht. Dies allein (die sogenannte symbolische Okkupation) genügt heute nicht mehr. Vielmehr ist außer­dem noch die tatsächliche Herrschaft (sogenannte Effek­tivität der Okkupation) über das bisher herrenlose Ge­biet notwendig. Nach Art. 35 50 der Konko-Akte wird dazu verlangt:Das Vorhandensein einer Obrigkeit . . ., welche hinreicht, um erworbene Rechte und gegebenenfalls die Handels- und Durchgangsfreiheit unter den Bedingungen, welche für letztere vereinbart worden, zu schützen. Die Mächte, die also Gebiete besetzt haben, müssen dort mög­lichst bald eine Obrigkeit errichten; wenn sie dies nicht tun, wird das betreffende Land wieder völkerrechtlich herren­los. Wie sich aus Art. 35 ergibt, braucht die Staatsgewalt

49. Vgl. Weißmüller S. 14 ff.; v. Liszt S. 96 ff.; MeyerS. 33 ff.; A. Zorn 1903 S. 75 ff.

50. Aus den Verhandlungen bei der Kongo-Akte ergibt sich, daß (unter besetzten Gebieten) Art. 35 nicht für die Protektorate gilt. Vgl. Meyer 1888 S. 35/36.