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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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b) Kolonialgesellschaften.

Adam, Joel und Pann 34 fassen die Kolonialgesellschaften in Ostafrika und Neu-Guinea als Staaten auf, die ihre Hoheiisrechte teils durch Verträge mit den eingeborenen Häuptlingen 35 , teils durch Okkupation erworben hätten 36 . Dies ist aber falsch; denn die Häuptlinge hatten keine Hoheitsrechte, sie konnten also auch keine übertragen. Völkerrechtlich gültig okkupieren können nur Staaten. Die Kolonialgesellschaften waren indes keine Staaten, da ihnen die Staatsgewalt fehlte. Es wäre ja wohl sehr möglich gewesen, daß sich die Kolonialgesellschaften zu Staaten hätten entwickeln können, tatsächlich ist es aber nicht der Fall gewesen (wie beim Kongostaat). Demnach hätte also jede Macht, die von den Kolonialgesellschaften (privatrecht­lich) erworbenen Gebiete völkerrechtlich gültig okkupieren können, hätte das Reich nicht die Gebiete seinerseits okku­piert. Die Okkupation von seiten des Reiches geschah durch die den Kolonialgesellschaften erteilten Schutzbriefe 37 . .Meyer 38 ist nun der Ansicht, daß die Gesellschaften Hoheits­rechte erworben, dieselben an das Reich abgetreten und von diesem wieder zurückempfangen hätten. Er stützt sich dabei auf den Kaiserlichen Schutzbrief derNeu-Guinea- Compagnie:Nachdem diese Compagnie in jenen Ge­bieten Häfen und Küstenstrecken erworben und in Besitz genommen hat und demnächst auf Unsern Befehl diese Ge­biete durch Unsere Kriegsschiffe unter Unseren Schutz ge­stellt sind . . Einmal haben die Gesellschaften durch die Verträge mit den Häuptlingen keine Hoheitsrechte er­werben können, weil letztere gar keine besaßen, ebenso

34. Adam S. 200 ff.; Joel S. 195 ff.; Pann S. 17 ff.

35. So Joel und Pann.

36. Adam S. 200 ff.

37. Vgl. oben S. 19 f., 25 f.

38. Meyer 1888 S. 152 ff.