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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
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35.

§ 10 .

K i a u t s ch o u 141 .

Im Laufe der Zeit hatten sich die Mächte England, Por­tugal, Frankreich und Rußland Stützpunkte in Ostasien ge­schaffen. Leider war dies dem Deutschen Reich, obwohl sein Handel in China die zweite Stelle einnahm, bisher nicht möglich gewesen. Besonders bemerkbar machte sich das Fehlen eines deutschen Platzes an der chinesischen Küste, nachdem wir ein Kreuzergeschwader nach dem fer­nen Osten geschickt hatten. Glücklicherweise wurde die Absicht des Reiches, in China festen Fußi zu fassen, bald verwirklicht. Anfang November 1897 wurden in Süd-Schan- tung mehrere Missionare von Chinesen ermordet. Um diese Freveltaten sühnen zu können, bat der Bischof Anzer das Reich um Unterstützung. Dieses sandte daraufhin das ost­asiatische Kreuzergeschwader nach Süd-Schantung und ließ am 14. November die Bucht von Kiautschou besetzen. Die jetzt folgenden Verhandlungen mit China wurden durch das Abkommen vom 6. März 1898 142 zum Abschlußi gebracht. Hierbei trat China die Bucht von Kiautschou, ein an ihrem Eingang liegendes Landgebiet und mehrere Inselnpacht­weise aufvorläufig 99 Jahre an das Deutsche Reich ab. Außerdem verpflichtete sich der Kaiser von China, in einem Umkreise von 50 km von der KiautschoubuCht (bei Hoch­wasserstand) keinerlei Maßnahmen und Anordnungen ohne die vorhergehende Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und jederzeit den Durchmarsch deutscher Truppen zu gestatten. Der Allerhöchste Erlaß vom 27. April 1898 143 erklärte Kiautschou zum deutschen Schutzgebiet.

141. Böhme S. 71 ff.; Kühn S. 13 ff.

142. Zorn 1901 S. 48; D. K. G. Bd. IV S. 163; Fleischmann, Völkerrechtsquellen, Halle 1905 S. 287.

143. RGBl. S. 171; D. K. G. Bd. IV S. 165; Zorn 1901 S. 53.