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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
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§ 8 .

Karolinen, Palau und Marianen 118 .

Auf der Karolineninsel Jap errichtete 1869 das! deutsche Haus 1 Godeffroy und bald darauf Hernsheim eine Nieder­lassung. Im Jahre 1885 beschloß das Reich', da nach dem deutsch-englischen Vertrage vom 25./2Q. April 1885 119 die Karolinen, Palau und Marianen in die Deutsche Interessen­sphäre fielen, die Gebiete zu okkupieren. Zu diesem Zweck hißte am 25. August 1885 das KanonenbootIltis die deut­sche Flagge in Jap. Kaum war dies! geschehen, so erhob isich dagegen ein riesiger Entrüstungssturm in Spanien, indem be­hauptet wurde, daß diese Inseln seit langer Zeit bereits Spa­nien gehörten. Seine Ansprüche stützte Spanien auf die Bulle des Papstes Alexander VI. von 1493, ferner auf die Entdeckung der Inseln (1686) und die Errichtung einer spanischen Jesuiten-Mission (1710). Da jedoch Spanien auf diesen Inseln niemals eine Regierungsgewalt geischaffften hatte, mußten diese Gebiete als! völkerrechtlich 1 herrenlos an­gesehen werden. Trotz dieses Umstandes gab Spanien nicht nach, sondern beanspruchte die Karolinen für sich', v. Bis­marck, der wegen dieser Inseln einen Krieg vermeiden wollte, unterbreitete nunmehr im Einverständnis mit Spanien den Streitfall dem Schiedsspruch des Papstes Leo XIII. Dieser sprach die Inselgruppe am 22. Oktober 1885 Spanien zu. In dem Abkommen vom 17. Dezember 1885 verpflichtete sich jedoch Spanien, in den Karolinen eine geordnete Verwal­tung einzurichten. Ferner gewährte es dem Reiche eine Kohlenstation und den deutschen Kaufleuten Handelsfrei­heit.

Leider waren die Spanier in der folgenden Zeit, trotzdem

118. Vgl. Böhme S. 67 ff.; Kühn S. 13; P. Salesius, Die Karolinen-Insel Jap. Berlin 1906.

119. D. K. Q. I S. 433p vgl. auch S. 25 dieser Arbeit.