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Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft : ein Beitrag zum Problem der Schutzbriefgesellschaften und zur Geschichte Deutsch-Ostafrikas / von Bruno Kurtze
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Verordnung III.

In Ausführung des Artikels II des Zoll- und Küsten-Vertrages vom 28. April ds. Js., welchem zufolge Se. Hoheit der Sultan alle Rechte auf das in seinem Küsten­gebiete befindliche Land südlich des Umba-Flusses, mit Ausnahme der Privat- Ländereien und Schambas und öffentlichen Gebäude und mit Ausnahme der für seinen Privatgebrauch reservierten Baulichkeiten, auf die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft überträgt, wird hiermit verordnet, wie folgt:

Alles Eigentum an Ländereien und Gebäuden in dem Sr. Hoheit dem Sultan gehörigen Gebiete jedes einzelnen Bezirkes ist von dem be­treffenden Besitzer in einem Zeitraum von sechs Monaten vom 16. August 1888 an in einem bei dem Bezirkschef aufzulegenden Grundbuche einzu­tragen, wobei von den Eigentümern die Grenzen zu bezeichnen sind und ein genügender Nachweis des Ankaufes oder Besitzes zu liefern sein wird. Alles Eigentum an Häusern oder Land, welches binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung nicht, als Privatbesitz nach­gewiesen werden kann oder nicht eingetragen ist, wird als öffentliches Gut betrachtet.

Die Haus- oder Landbesitzer, welche an dem Sitze eines Bezirks­chefs wohnen, haben ihre Häuser einfach anzuzeigen, und erhält jedes ihrer Häuser oder Grundstücke, die innerhalb des Ortsrayons liegen, eine Nummer. '

Die Eintragungen können jeden Morgen von 89 Uhr auf dem Bureau des Bezirkschefs erfolgen.

Zanzibar, den 16. August 1888.

Für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft.

Der Generalbevollmächtigte: gez.: Ernst Vohsen.

Anlage VII.

Instruktion Wissmanns.

(Auszug.)

Berlin, den 12. Febr. 1889.

Was Ihr Verhältnis zu den Beamten der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell­schaft in Ostafrika betrifft, so ist daran festzuhalten, daß die Rechte der Gesellschaft, welche sich aus dem zu Ihrer Information abschriftlich anliegenden Vertrage der­selben mit dem Sultan vom 28. April v. Js. ergeben, unverändert fortbestehen. Die Verwaltung bleibt unter Ihrer, in meiner Vertretung nach Art. 41 u. 42 des anliegenden Statuts geübten Aufsicht den Organen der Gesellschaft in den ihr unterstellten Gebieten, insoweit nicht durch militärische Rücksichten Einschrän­kungen beziehungsweise eine zeitweilige Suspension geboten erscheinen und mit dem Standrecht die Civil-Befugnisse auf das Militär übergehen. Eine Einmischung in die geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und namentlich auch in die Zollverwaltung wollen Sie vermeiden. Dagegen übertrage ich Ihnen die Ausübung der mir statutenmäßig zustehenden Aufsicht über die Gesellschaft, soweit es sich um die Tätigkeit derselben auf dem ostafrikanischen Festlande handelt. Euer Hochwohlgeboren werden sich daher für befugt zu erachten haben, Abänderung