Anhang.
Anlage I.
Drei Verträge, welche auf der Usagara-Expedition mit Negerhäuptlingen geschlossen wurden.
i. Mafungu Biniani, Herr von Quatunge Quaniani usw., Sultan von Nguru, tritt hiermit durch sein Handzeichen und unter Zuziehung der mitunterschriebenen Zeugen das ihm widerspruchslos als alleinigem Souverän gehörige Land Quaniani Quatunge in Nguru mit allen ihm widerspruchslos und unbestritten gehörigen Rechten für ewige Zeiten und zu völlig freier Verfügung an Herrn Dr. Peters als den Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, Herrin von Use- guha, ab.
Die Rechte, welche mit dieser Abtretung auf Herrn Dr. Carl Peters als den Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, Herrin von Useguha, übergehen, sind die dem Sultan von Nguru einzeln und mündlich dargelegten Rechte, welche nach den Begriffen des deutschen Staatsrechtes die Staatsoberhoheit sowie den privatrechtlichen Besitz des Landes bedeuten; unter anderem: das Recht überall, wo es Herrn Dr. Carl Peters oder der von ihm vertretenen Gesellschaft für deutsche Kolonisation gefällt, Farmen, Häuser oder Straßen, Bergwerke usw. anzulegen; das alleinige Recht, Grund und Boden, Forsten und Flüsse usw. in jeder ihm beliebenden Weise auszunutzen; das alleinige Recht, Kolonisten in das Land zu führen, eigene Justiz und Verwaltung einzurichten, Zölle und Steuern aufzulegen.
Dafür übernimmt die Gesellschaft für deutsche Kolonisation, Herrin von Useguha, und verspricht durch ihren Vertreter Dr. Carl Peters, den Sultan Mafungu Biniani und sein Volk zu schützen gegen jedermann, soweit es in ihren Kräften steht, sein ihm privatrechtlich reserviertes Eigentum als solches zu respektieren und ihm außer den am heutigen Tage übermittelten Geschenken eine jährliche, mündlich vereinbarte Rente, in Vieh und Handelsartikeln zahlbar, zu gewähren.
Dieser Vertrag ist unter den in Nguru üblichen Rechtsformen, und nachdem Herr Dr. Carl Peters mit dem Sultan Mafungu Biniani Blutsbrüderschaft gemacht hatte, unter Zuziehung rechtsgültiger Zeugen als für ewige Zeiten gültig und beide Teile ohne Widerruf bindend, am 23. November Eintausendachthundert- undvierundachtzig in Quaniani abgeschlossen und von beiden Teilen durch bindende