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aus den wucherischen Händen der Inder mit Freuden begrüßt und wären die natürlichen Verbündeten der Gesellschaft geworden. Welche Verwickelungen aber mußten sich mit der diplomatischen Vertretung Englands ergeben, unter deren Schutz die indischen Kaufleute standen! Sie waren im Sultanat exterritorial und genossen gleiche Rechte wie jeder Europäer. Das englische Generalkonsulat nahm sich ihrer Interessen mit aller Wärme an und hätte wohl niemals zugegeben, daß ein Handelsmonopol, welches nach Artikel V der Kongoakte nie würde zu Recht bestanden haben, dieselben schmälerte. Ja, es ist überhaupt fraglich, ob das Reich jemals die Hand zu einer solchen Verwertung des Küstenvertrages geboten hätte. Es ist vielmehr wahrscheinlich, daß von dieser Seite unter Hinweis auf eben jenen Artikel V alle auf Stabilierung eines Handelsmonopols bezüglichen Anträge der Gesellschaft rundweg abgelehnt worden wären. Was aber vielleicht weder einer englischen Intervention, noch einer solchen der Reichsregierung gelungen wäre, das hätte sicherlich das Interesse der deutschen Zanzibarfirmen zuwege gebracht; denn vor allem ihnen konnte an einem Handelsmonopol der Gesellschaft nichts liegen.
Mit einem Worte, für eine Monopolisierung gewisser Ausfuhrartikel im bloßen Erwerbsinteresse der DOAG waren die ostafrikanischen Verhältnisse wirtschaftlich und auch rechtlich zu weit entwickelt. Wo man das Problem der Einrichtung des Handelsbetriebes also anpackte, überall stellten sich turmhoch Schwierigkeiten entgegen. Dort verpflichtete ein Vertrag mit den deutschen Zanzibarfirmen zum Verzicht auf gerade die lukrativsten Gebiete des ostafrikanischen Handels, hier stand die scharfe Konkurrenz der Inder, dort wieder ein völkerrechtlicher Vertrag einer Entwickelung des Gesellschaftshandels im monopolistischen Sinne entgegen.
4. Die Organisation des Handelsbetriebes der DOAG und
ihre Erfolge.
So war man auf den Weg der friedlichen wirtschaftlichen Eroberung in Konkurrenz mit den geschäftsgewandten Indern und Arabern angewiesen, eine Aufgabe, die man seit Juli 1887 zögernd zu erfüllen suchte und der, wie schon angedeutet, außer Mpapua und Aruscha-Moschi auch die Häfen Pangani und Daressalam dienten. Die übrigen Plätze des Innern hielten mit kommerziellen Aktionen ganz zurück; sie waren zu nahe der Küste gelegen, als