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Vorschrift, daß sich die Kontrahenten beim Kadi, als dem Bevollmächtigten des Seyyid, einfanden. Falls er vom Sultan autorisiert war, machte seine Mitwirkung den Kaufakt rechtskräftig. Bei Landverkäufen an Neger waren die Kadis durch eine »rechtmäßige Anordnung« des Seyyid angewiesen, ihre Mitwirkung zu versagen. Besitzrechte an Grund und Boden konnten die Neger also rechtens nicht erwerben. Der arabischen Oberschicht allein war ein Nutzeigentum vorbehalten, während der Sultan für sich eine Art Obereigentum in Anspruch nahm. Es herrschten Verhältnisse, unseren lehnsrechtlichen Zuständen ähnlich, wie wir sie in den germanischen Staatenbildungen des frühesten Mittelalters finden, unter stärkster Betonung aber der herrschenden Rassenunterschiede und mit einem entschiedenen Zug ins Despotische, der uns zum Beispiel in dem »ausgleichenden Erbrecht« 1 ) entgegentritt, wonach der Sultan von dem Eigentum eines Beamten, der sich vom »hungrigen Lumpen zum Haupte der Stadt und des Staates emporgeschwungen«, nach seinem Tode ohne weiteres Besitz ergriff.
Eine Steuer oder Auflage belastete den Boden nicht; jedoch hatte jeder Grundbesitzer die Pflicht, in Kriegszeiten mit seinen Hintersassen zum Sultan zu stoßen 2 ).
Die Okkupation herrenlosen Landes war den Arabern gestattet; da in Ostafrika schafeitisches Recht herrscht, so wird man als Voraussetzung der Inbesitznahme aber wohl die vorangegangene Kultivierung des Grundstückes angesehen haben.
4. Rechtspflege. Der Sultan galt als der oberste Richter in allen bedeutenden Fällen 3 ), gegen dessen Entscheidungen es keine Berufung gab, und dessen Urteile sofort vollstreckt wurden. Er übte seine Jurisdiktion zwar ungehindert und in despotischer Form, aber doch gewöhnlich nur in Angelegenheiten, in denen er auch zugleich der Kläger war. Sein richterlicher Beamter, der Kadi, häufig nicht einmal autonom von ihm ernannt, sondern nach den Wünschen der am Orte herrschenden religiösen .Sekte, saß in allen anderen Sachen zu Gericht. Das Prozeßverfahren war mündlich; die Ver-
1 ) Carl Claus v. d. Decken, Reisen in Ostafrika in den Jahren 1859 bis 1861. Bearbeitet von Otto Kersten. Leipzig und Heidelberg 1869, I. Buch, Abschnitt VI, S. 115 ff.
2 ) Bericht des britischen Konsuls.
3 ) v. d. Decken, a. a. O.