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eierten Anbau der Gewürznelken und die stetig wachsende Nachfrage nach Elfenbein und Kautschuk Veränderungen eintraten. Die Einwanderung hat dann in den nächsten Jahrzehnten eine solche Ausdehnung angenommen, daß man von einer indischen Invasion gesprochen hat.
Jahrtausendelang, wie man immer wieder hört, haben die Inder ihre heutige eigenartige Stellung im ostafrikanischen Handel also durchaus nicht inne. Viele ihrer Handelsgepflogenheiten, die man nur wegen ihres ehrwürdigen Alters nicht im deutschen Schutzgebiet beseitigt hat, obwohl gewerbepolizeiliche und handelsrechtliche Gründe dafür sprachen, sind erst ganz jungen Datums. Ist doch beispielsweise auch die Rupie erst in den siebziger Jahren als Zahlungsmittel aufgekommen.
Ein besonderes Charakteristikum der Bevölkerung Zanzibars ist die starke Fluktuation. Nicht nur die vorübergehend als Lastträger und Kärrner tätigen Araber aus Hadramaut, welche 1 / 8 bis 1 / 10 der arabischen Bevölkerung ausmachten, auch die reichen Grundbesitzer der herrschenden Klasse verließen das Sultanat häufig, da sie auch im Jemen, in Hadramaut oder Maskat Besitzungen hatten. Am stärksten kam der Zu- und Abfluß bei den Banjanen zum Ausdruck, die oft in zwei bis drei Jahren durch ganz neue Leute ersetzt waren. Was bei solchen Zuständen im wirtschaftlichen Leben Treu und Glauben bedeutete, läßt sich ja leicht ausmalen.
3. Bodenrecht.
Die tatsächlichen politischen Verhältnisse in ihrer anarchischindividualistischen Struktur standen theoretischen Vollmachten des Sultans gegenüber, die in ihrer Art Absolutismus und Despotie in gleicher Weise atmeten. In der Person des Sultans vereinigte sich der oberste Richter, der höchste Geistliche, die militärische Behörde, der alleinige Großgrundbesitzer und einer der ersten Großhändler des Reiches 1 ). Die Auffassung der Abusaidis, des zanzibaritischen Herrschergeschlechts, ging bezüglich des Bodeneigentums dahin, daß ihnen alles Land zivilrechtlich gehöre.
In der Erhaltung und Stärkung ihres Immobiliareigentums sahen sie die Konsolidierung ihrer politischen Macht. Infolgedessen hatte es sich zu einem Rechtssatze herausgebildet, daß Landübertragungen zwischen Arabern ohne die Zustimmung des Sultans unmöglich seien. Es genügte jedoch nach der formalen
*) G. Rohlfs, Quid novi ex africa. Kassel 1886.