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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Kollegiums über folgende Fragen: ob Dienstunfähigkeit vorliegt, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit vor­liegt, ob dieselben dauernd oder vorübergehend sind, ob sie auf den Kolonialdienst zurückzuführen sind, ob die Voraus­setzungen der Tropenzulage vorliegen und schließlich ob bei der Entlassung eines auf Widerruf oder Kündigung an­gestellten Beamten zutreffend der Fall grober Verletzung der Dienstpflichten angenommen ist 1 .

Diese Aufzählung ist als vollkommen erschöpfend an­zusehen, da sie eine Ausnahme von dem Grundsatz der freien richterlichen Kognition darstellt und dementsprechend eng auszulegen ist.

§ 19

Privilegien der vermögensrechtlichen Ansprüche

Die Bezüge der Beamten stellen keine Entlohnung, sondern Alimente dar, sie sind dementsprechend, da sie zum standesgemäßen Unterhalt der Beamten notwendig' sind, in einzelnen Beziehungen privilegiert.

Für Pension und Besoldung, sowie Witwen- und Waisen­geld ist das allgemeine Beamtenrecht maßgebend. Danach ist nur ein Drittel des 1500 M. übersteigenden Betrages pfändbar und abtretbar 2 . Die Tropenzulage des Beamten wie der Hinterbliebenen, ferner das Elterngeld sind über­haupt unpfändbar, auch bleiben sie bei der Veranlagung zu Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art, sowie bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag das Ein­kommen der Pfändung unterliegt 2 , außer Ansatz 3 . In wie-

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weit auch das übrige Einkommen steuerfrei ist, bestimmen die Landessteuergesetze.

§ 20

Die Rechte der ausländischen Kolonialbeamten

Die Bestimmungen über die Rechte der ausländischen Kolonialbeamten weichen in vielen Punkten von denen für die deutschen Kolonialbeamten ab.

1 § 45 KolBG.

3 ZPO. § 850, Abs. 1, Ziff. 7 und 8 und Abs. 2. :1 §§ 27, Abs. 1 und 38 KolBG.