Abschnitt IX
Die Rechte des Kolonialbeamten
§ 12
Rang, Titel, Uniform
Für die Kolonialbeamten gelten besondere von den übrigen Reichsbeamten verschiedene Bestimmungen über Rang, Titel und Uniform. Nach § i KolBG. und § 17 RBG. werden diese Bestimmungen durch Kaiserliche Verordnungen getroffen. Dies ist auch bisher geschehen. Durch die Kaiserliche Verordnung- vom 3. Oktober ig 10 ist jedoch diese Befugnis fortan teilweise dem Reichskanzler delegiert, mit der Maßgabe, daß der Reichskanzler insoweit ermächtigt ist, den Amtstitel und die Uniform (nicht aber den Rang) der Kolonialbeamten festzusetzen, als dies nicht bereits durch Kaiserliche Verordnungen geschehen ist. Die bereits be-
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stehenden Vorschriften, die auf grund einer Kaiserlichen Verordnung ergangen sind, vermag der Reichskanzler nur insoweit zu ändern, soweit diese ihm auch bereits das Bestimmungsrecht delegiert haben.
Die Rangverhältnisse der Kolonialbeamten sind durch verschiedene Kaiserliche Verordnungen 1 geregelt; und zwar entweder la > d im Anschluß an die Rangverhältnisse der heimischen Zivilbeamten oder lb im Anschluß an die militärische Rangordnung.
1 a. Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1885, betreffend den Rang des Gouverneurs von Kamerun und der Kommissare der westafrikanischen Schutzgebiete. Riebow Bd. 1, S. 177.
b. Allerhöchster Erlaß vom 3. Juni 1891, betreffend die Rangverhältnisse und Uniformen der Kaiserlichen Beamten in Deutsch-Ostafrika. Riebow Bd. 1, S. 325.
c. vom 30. September 1892. Riebow Bd. 1, S. 326.
d. vom 17. April 1895. Riebow Bd. 2, S. 55.