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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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festgestellt worden ist, an sich die Geltendmachung eines nachträglichen Pensionsanspruches unbenommen sein. Um aber der Verwaltung das umständliche Disziplinarverfahren zu sparen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich solcher Beamter weiterhin durch einfache Kündigung zu entledigen und ihnen damit doch gleichzeitig jeden Pensionsanspruch zu nehmen 1 ,* ist bestimmt, daß auf Widerruf oder Kündigung angestellte Beamte das Recht zur nachträglichen Geltend­machung des Pensionsanspruch.es nicht haben, wenn sie aus­drücklich wegen grober Verletzung der Dienstpflichten entlassen 2 worden sind.

Schließlich vermögen auch die Hinterbliebenen der Kolonialbeamten, die aus dem Kolonialdienst ohne Pension ausgeschieden und nicht in den Heimatsdienst übergetreten sind, noch nachträgliche vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Ist nämlich der Tod des Beamten unter den für die Gewährung der Tropenzulage erforderten er­schwerten Umständen außerordentliche Einflüsse des Klimas und besondere Gefahren des Schutzgebictsdienstes einge­treten innerhalb 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kolonialdienst, so haben die Witwe und die Kinder aus einer Ehe, die schon zur Zeit des Kolonialdienstes bestand, Anspruch auf Witwen- und Waisengeld und auf die Tropen­zulage der Hinterbliebenen 8 .

Im übrigen aber kann ein ohne Pension ausgeschiedener Kolonialbeamter keine nachträglichen Ansprüche an den Schutzgebietsfiskus geltend machen.

§ 18

Verwirklichung der Rechte

Das KolBG. gewährt den etatsmäßigen Beamten eine Reihe von »Ansprüchen«. Wegen dieser Ansprüche steht den Kolonialbeamten bezw. ihren Hinterbliebenen der Rechtsweg offen. Von diesen Ansprüchen sind wohl zu

1 Motive zu § 30, S. 36. 3 § 31, Abs. 2 KolBG. 3 § 36 KolBG.