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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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freie Beförderung aus dem Schutzgebiet in ihre Heimat 1 , die nicht notwendig Deutschland zu sein braucht. Der Be­griff der Hinterbliebenen ist möglichst weit zu fassen und auf alle Angehörige zu erstrecken 2 . Die näheren Vor­schriften über die freie Beförderung erläßt der Reichskanzler.

Im Gnadenwege kann die gleiche Vergünstigung auch den nicht eingeborenen Dienstboten, welche in den Haus­stand des verstorbenen Kolonialbeamten aufgenommen waren, gewährt werden 3 .

Ebenso kann im Gnadenwege den in der Heimat be­findlichen Angehörigen eines Kolonialbeamten dessen Nach­laß kostenfrei an ihren Wohnort gesandt werden 4 .

§ 17

Die Klauseln der vermögensrechtlichen Ansprüche

Hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wieder- gewährung- gelten für Pension und Tropenzulage die gleichen Vorschriften 5 . Es gelten also in erster Linie RBG. §§57 bis 60. Daneben bestehen aber einige Sonderklauseln, die sich aus den kolonialen Verhältnissen erklären.

Wie schon oben ausgeführt, ist ein großer Teil der Beamten, die nicht mehr kolonialdienstfähig sind, doch noch zum Dienst in der Heimat fähig. Sie sind daher noch in der Lage, in der Heimat ihren Unterhalt selbst zu erwerben, so daß ihre Pensionierung dem Schutzgebietsfiskus unbe­rechtigter Weise große Lasten auferlegen würde. Bezüglich der Neubeamten ist ein »Sicherheitsventil«" dadurch ge­schaffen, daß außer der Kolonialdienstunfähigkeit auch die Erwerbsunfähigkeit notwendige Voraussetzung des Pensions­anspruches ist 7 .

1 § 39, Abs. i KolBG.

2 Vgl. Motive zu § 39, S. 40. :i § 39, Abs. 2 KolBG.

1 § 39, Abs. 3 KolBG.

5 § 28 KolBG.

6 Romberg zu § 29, Anm. 1.

7 § 15 KolBG.