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Die Tropenzulage ist ihrer rechtlichen Konstruktion nach ein an sich selbständiger Teil der Pension 1 .
Aus dieser Rechsnatur ergibt sich eine ganze Reihe von Folgerungen.
Als Pensionsanspruch steht die Tropenzulage den Neubeamten nur zu, wenn und insoweit diese erwerbsunfähig sind; sie kann disziplinarisch aberkannt werden usw., d. h. allgemein, der Anspruch auf die Tropenzulage besteht nur für die Dauer des Pensionsbezuges und endigt mit dessen Erlöschen 2 .
Ferner folgt aus der Rechtsnatur der Tropenzulage ihre Unpfändbarkeit und die Bestimmung, daß sie bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen Angaben jeder Art außer Ansatz bleibt 3 , daß schließlich auch in bezug auf die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung - der Tropenzulage die allgemeinen Vorschriften über die Pension in Anwendung kommen 4 .
Andererseits zeigt sich die Selbständigkeit der Tropenzulage und ihre Natur als Beihilfe zu der eventuell nicht ausreichenden Pension in folgendem: Tritt ein pensionierter Kolonialbeamter wieder in den Kolonialdienst ein und wird er danach zum zweiten Male pensioniert, so bleibt bei der gemäß § 58 RBG. anzustellenden Berechnung der nunmehr zuständigen Pension die Tropenzulag'e außer Betracht. Zunächst wird die Pension genau so berechnet, als wenn keine Tropenzulage zuständig wäre, und sodann dem auf diese Weise ermittelten Betrage die Tropenzulage zugezählt. Die Summe beider ist der tatsächlich zu zahlende Betrag 4,5 .
§ 16
Hinterbliebenenfürsorge.
Entsprechend dem allgemeinen Beamtenrecht erhalten auch die Hinterbliebenen der Kolonialbeamten eine Ver-
1 Dementsprechend hieß sie auch bisher (Etats 1899 und 1900) Pensions- erhöhung.
2 KolBG. § 25, Abs. 1.
3 KolBG. § 27, Abs. 1, vgl. unten § 19.
4 § 28 KolBG.
• Vgl. das Beispiel bei Romberg § 28, Anm. 2.