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§ 15 Tropenzulage
Der Kolonialdienst stellt im Vergleich zum Heimatsdienst an die Kräfte der Kolonialbeamten sehr große Anforderungen. Infolgedessen werden sie in den meisten Fällen schon verhältnismäßig früh und daher mit niedrigen Pensionssätzen pensioniert werden müssen, während andererseits ihre infolge des Tropenklimas und der Fährlichkeiten des Kolonialdienstes geschwächte Gesundheit ihnen im Verhältnis zu den Heimatsbeamten größere materielle Opfer auferlegt. Um diesen Härten zu begegnen und außerdem einen Anreiz für den Eintritt in den Kolonialdienst zu schaffen, wurde durch die Denkschrift zum Etat von 1899 bestimmt, daß den Beamten, welche im Kolonialdienst gänzlich dienstunfähig werden und daher pensioniert werden müssen, nach einer wirklichen Tropendienstzeit von sechs Jahren eine Pensionserhöhung gewährt werden solle, die sich in vier Raten um je ein Sechstel des im siebenten Jahre gewährten Mindestbetrages steigerte und im elften Jahre den Höchstbetrag mit dem Ein- und Zweidrittelfachen des Mindestbetrages erreichte.
Nur ein kleiner Teil der Beamten vermag aber sechs und mehr Jahre im Kolonialdienst zu verbleiben. Die obigen Vergünstigungen fanden daher in praxi nur selten Anwendung, die durch sie erstrebte Wirkung wurde nicht erreicht. Demzufolge bestimmte schon die Denkschrift zum Etat für 1900 in Abänderung der durch die Denkschrift für 1899 aufgestellten Grundsätze, daß die in dieser aufgeführten Mindestsätze der »Pensionserhöhung« in Zukunft nicht mehr die Ableistung einer sechsjährigen wirklichen Tropendienstzeit zur Voraussetzung haben sollten, sondern ohne das Erfordernis einer Mindestdienstzeit dem pensionsberechtigten, aus dem Kolonialdienst ausscheidenden Beamten gewährt werden könnten. Für diejenigen Kolonialbeamten, welche dem Kolonialdicnst ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört hatten, sollte für jedes weitere