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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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§ 15 Tropenzulage

Der Kolonialdienst stellt im Vergleich zum Heimats­dienst an die Kräfte der Kolonialbeamten sehr große An­forderungen. Infolgedessen werden sie in den meisten Fällen schon verhältnismäßig früh und daher mit niedrigen Pensionssätzen pensioniert werden müssen, während anderer­seits ihre infolge des Tropenklimas und der Fährlichkeiten des Kolonialdienstes geschwächte Gesundheit ihnen im Ver­hältnis zu den Heimatsbeamten größere materielle Opfer auferlegt. Um diesen Härten zu begegnen und außerdem einen Anreiz für den Eintritt in den Kolonialdienst zu schaffen, wurde durch die Denkschrift zum Etat von 1899 bestimmt, daß den Beamten, welche im Kolonialdienst gänz­lich dienstunfähig werden und daher pensioniert werden müssen, nach einer wirklichen Tropendienstzeit von sechs Jahren eine Pensionserhöhung gewährt werden solle, die sich in vier Raten um je ein Sechstel des im siebenten Jahre gewährten Mindestbetrages steigerte und im elften Jahre den Höchstbetrag mit dem Ein- und Zweidrittelfachen des Mindestbetrages erreichte.

Nur ein kleiner Teil der Beamten vermag aber sechs und mehr Jahre im Kolonialdienst zu verbleiben. Die obigen Vergünstigungen fanden daher in praxi nur selten An­wendung, die durch sie erstrebte Wirkung wurde nicht er­reicht. Demzufolge bestimmte schon die Denkschrift zum Etat für 1900 in Abänderung der durch die Denkschrift für 1899 aufgestellten Grundsätze, daß die in dieser auf­geführten Mindestsätze der »Pensionserhöhung« in Zukunft nicht mehr die Ableistung einer sechsjährigen wirklichen Tropendienstzeit zur Voraussetzung haben sollten, sondern ohne das Erfordernis einer Mindestdienstzeit dem pensions­berechtigten, aus dem Kolonialdienst ausscheidenden Be­amten gewährt werden könnten. Für diejenigen Kolonial­beamten, welche dem Kolonialdicnst ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört hatten, sollte für jedes weitere