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Die Vorschriften über Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen außerhalb des Schutzgebietes wird ein Gesetz bestimmen, das bisher noch nicht ergangen ist. Bis zum 31 März 1911 1 blieben die bisherigen Vorschriften vom 31. Mai 1901 in kraft, die ihrerseits auf die entsprechenden Vorschriften für die gesandtschaftlichen und Konsularbeamten Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten erläßt nach wie vor der Reichs-
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kanzler, es bleibt also vorläufig bei den bisherigen, für jedes Schutzgebiet gesondert ergangenen Bestimmungen 2 .
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Pension und Wartegeld
Die Pensionsverhältnisse der Kolonialbeamten sind wesentlich verschieden, je nachdem es sich um Altbeamte oder um Neubeamte handelt.
Für die Altbeamten gilt in erster Linie das RBG., das KolBG. bringt nur einige, jedoch außerordentlich wichtige Änderungen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension sind zunächst diejenigen des RBG.
Danach erhält jeder etatsmäßig angestellte Beamte eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig" ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird 3 . Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung' des Dienstes oder aus dessen Veranlassung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als iojähriger Dienstzeit ein 4 . Bei denjenigen aus dem Dienst scheidenden Beamten, welche das fünfundsechzigste Lebens-
1 § 62 KolBG.
2 § 14 der Verordnung vom 31. Mai 1901. Riebow Bd. 6, S. 331. 8 § 34 RBG.
* § 36 RBG.