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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Über den Titel der Kolonialbeamten bestehen keine erschöpfenden Vorschriften, eingehend ist nur die Titulatur der Gouverneure gereg'elt 1 über die Uniform der Kolonial­beamten bestehen zurzeit eine sehr große Anzahl von Be­stimmungen 2 .

Zu beachten ist, daß den Kolonialbeamten ihr Rang - , Titel, Prädikat oder Charakter nur für die Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthaltes im Schutzgebiet zusteht. Damit ist ausgedrückt, daß eine Einreihung der Kolonialbeamten in die heimische Beamtenhierarchie nicht erfolgt ist, und ferner, daß die Kolonialbeamten nicht wie die Reichsbeamten 3 ihren bisherigen Rang und Titel ohne Weiteres beim Ausscheiden behalten, sondern daß ihnen vielmehr das Recht zur Fort­führung im Abschied besonders bewilligt werden muß.

§ 13 Besoldung

Die Besoldung des Kolonialbeamten zerfällt in zwei Kategorien: das Gehalt und die Accessorien.

Die Regelung des Gehaltswesens der Kolonialbeamten zeigt weitgehende Unterschiede zum Reichsbeamtenrecht, die sich aus den eigentümlichen Verhältnissen des Kolonial­dienstes erklären. Gesetzlich ist die Materie nur unvoll­ständig in § 2 KolBG. geregelt, im übrigen gilt gewohn­heitsrechtlich ein durch die Etats und die Besoldungsord­nungen festgelegter Modus.

Der Grund der abweichenden Regelung gegenüber dem allgemeinen Beamtenrecht ist ein zweifacher. Einmal ist

O

der Kolonialdienst gegenüber dem Heimatsdienst bei weitem

1 Allerhöchster Erlaß vom 14. Februar 1892, betreffend die Führung des Prädikates Exzellenz durch den Gouverneur von Deutsch*Ostafrika. Riebow Bd. 1, S. 325. Allerhöchste Verordnung vom 18. April 1898, betreffend Bei­legung des Titels Kaiserlicher Gouverneur. Riebow Bd. 3, S. 29.

2 Die Uniform der Beamten der westafrikanischen Schutzgebiete bestimmt Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar 1886 und 4. Februar 1888 (Kolonial­blatt 1890, S. 13), die der Beamten in Deutsch-Ostafrika Kabinettsordre vom 3. Juni 1891 (Kolonialblatt 1891, S. 270); außerdem sind noch einige kleinere Abweichungen verfügt.

8 Perels-Spilling, § 17 I und § 54 VII.