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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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§ II

Die französische Kolonialinspektion

Im Anschluß an das Disziplinarrecht des deutschen Kolonialbeamten soll die dem französischen Kolonialrecht eigentümliche Einrichtung der Kolonialinspektion betrachtet werden 1 .

Es ist dies eine Einrichtung nicht lediglich disziplinarer Xatur, jedoch steht sie mit dem Disziplinarrecht insofern in Verbindung, als sie auch dem Zwecke dient, die Beamten zur strikten Pflichterfüllung anzuhalten.

Die Kolonialinspektion ist eine Kontrollbehörde der gesamten Kolonialverwaltung, sowohl der zivilen, wie der militärischen und finanziellen.

Die Kolonialinspektion wird ausgeübt durch einen von den übrig'en Kolonialbeamten vollständig getrennten Beamten­körper. Im ganzen gehören ihr nur 24 Personen in Stel­lungen von verschiedenem Range an. Diese Beamten gehen hervor aus bewährten Kennern der Kolonial Verhältnisse oder höheren Beamten der Heimatsverwaltung. Sie sollen nur in Ausnahmefällen in den Kolonialdienst übertreten, grund­sätzlich gehören diese Beamten für immer der Kolonial­inspektion an. Die Organisation ist folgende: Die Direktion der Inspektion ist mit dem Kolonialministerium verbunden und steht mit diesem in unmittelbarem Verkehr und Schriften­wechsel. Jede Maßregel der Zentral Verwaltung von nur einiger Bedeutung auf dem Gebiet der Kolonialgesetzgebung, -Verwaltung, und des Kolonial-Finanzwesens unterzieht die

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Direktion, ehe sie vom Minister verfügt wird, einer bis in das Kleinste gehenden Prüfung, und versieht sie mit ihren Bemerkungen.

Jedes Jahr werden von der Direktion der Inspektion mehrere Abordnungen, missions d'inspection mobile, in die

1 Vgl. decret du 15. scptembre 1904, portant reglement d'administraüon sur l'organisation du corps de Pinspection des colonies. In »les fonctionnaires coloniaux«, Bd. III, S. 285 ff. und Rapport von Arthur Girault in dem Compte- rendu des »Institut colonial international« de la session tenu ä Paris 1908. S. 289315.