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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt VIII

Das Disziplinarverfahren

§ 10

Die Disziplinarbestimmungen für die deutschen Kolonial-

beämten

Die Disziplinargesetzgebung des deutschen Kolonial­beamten richtet sich in den Hauptpunkten nach dem RBG.

Ein Kolonialbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt 1 . Welcher Art diese Pflichten sind, ist oben dargelegt. Die Strafen sind die gleichen wie im allgemeinen Beamtenrecht, also die Ordnungsstrafen, Warnung, Verweis und Geldstrafe, gemäß RBG. § 74, und die beiden Arten der Entfernung aus dem Amte, Strafver­setzung und Dienstentlassung, nach näherer Maßgabe des § 75 RBG.

Verschieden von den Bestimmungen des RBG. sind die Vorschriften des KolBG. über die Kompetenz zur Ver­hängung von Ordnungsstrafen, die Einleitung des Verfahrens bei Gefahr im Verzug, die Verfassung der Disziplinarbehörden und das Verfahren vor diesen. Jedoch ist diese Materie geregelt in Übereinstimmung mit der kaiserlichen Verordnung vom 9. August 1896. Zwar hat auch nach dem KolBG. jeder Dienstvorgesetzte die Befugnis zur Erteiluug von Warnungen und Verweisen an die ihm untergeordneten Kolonialbeamten 2 . Jedoch bezüglich der Kompetenz zur

1 RBG. § 72.

2 RBG. § 80.