die Dienstreisen im Schutzgebiete zuständigen Tagegelder bezahlt; jedoch, falls der bezahlte Überfahrtspreis die freie Schiffsverpflegung in sich schließt, werden die Tagegelder nur in halber Höhe erstattet. Im übrigen gelten für Xru- Guinea die gleichen Bestimmungen wie auch für die übrigen Schutzgebiete.
Die Urlaubsverhältnisse der Kolonialbeamten im Schutzgebiete Kiautschou regelt die oben zitierte Urlaubs Verordnung für Kiautschou im allgemeinen in der gleichen Weise, wie es auch für die übrigen Kolonialbeamten geschehen ist. An Abweichungen sind zu erwähnen: Die Dienstperiode für Kiautschou beträgt vier Jahre. Man unterscheidet je nach den Urlaubsorten drei Arten von Urlaub: Urlaub innerhalb des Schutzgebietes (Schutzgebietsurlaub), außerhalb des Schutzgebietes (Auslandsurlaub) und Heimatsurlaub. Bei Heimatsurlaub werden entsprechend der Verordnung vom 31. Mai 1901 die Gebührnisse in voller Höhe gezahlt; bei Schutzgebiets- und Auslandsurlaub nur in dem Fall, daß der Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit dient. Wird Schutzgebiets- und Heimatsurlaub in Privatangelegenheiten gewährt, so darf der Gouverneur die vollen Gebührnisse gewähren, sofern keine Stellvertretungskosten entstehen, andernfalls sind nur die Heimatsgebührnisse zahlbar.
§ 8
Die Urlaubsbestimmungen für die ausländischen Kolonialbeamten
Der naturgemäß ziemlich lange Heimatsurlaub der Kolonialbeamten ist für die Verwaltung der Kolonien ein Übelstand. Die Zahl der Beamten in den Kolonien ist an sich schon auf das Notwendigste beschränkt, die Lücken, die durch eine lange Beurlaubung entstehen, sind daher um so fühlbarer, Es ist aus diesem Grunde das Bestreben der Kolonial Verwaltungen gewesen, die Beamten zu veranlassen, möglichst in den Kolonien zur Verfügung der Verwaltung zu bleiben und wenig und nicht allzulangen Heimatsurlaub zu nehmen. Zwei Arten von Mitteln waren es, deren sie sich dabei bedienten: Erleichtungen des Urlaubs