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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt V

§ 5

Die Begründung des Kolonialbeamtenverhältnisses

Die Begründung des Kolonialbeamtenverhältnisses erfolgt ebenso wie bei allen übrigen Reichsbeamten gemäß Reichs­verfassung § 18 durch Anstellung seitens des Kaisers. Sämt­liche Beamte erhalten eine Anstellungsurkunde 1 .

Die etatsmäßigen Kolonialbeamten werden vom Kaiser ernannt und erhalten eine Bestallung. Die Bestallungen der Gouverneure, ersten Referenten, des Zivilkommissars für das Schutzgebiet Kiautschou und der etatsmäßig-en Richter erteilt der Kaiser, die Bestallungen der übrigen etatsmäßigen Kolonialbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichs­kanzler, und zwar in seiner Vertretung vom Reichskolonial­amt bezw. Reichsmarineamt erteilt. Der Reichskanzler kann diese Befugnis auch anderen Behörden übertragen 2 . Die Anstellung der nicht etatsmäßigen Beamten geschieht nicht in Form einer Ernennung. Diese schließen vielmehr einen Vertrag, in dem das Reichskolonialamt bezw. Reichsmarine­amt und der Anzustellende als Vertragsparteien genannt sind. Sie erhalten auch keine Bestallung, sondern als Anstellungs­urkunde eine Ausfertigung des Vertrages 8 . Es handelt sich natürlich um den öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag, die durch diesen übernommenen Verpflichtungen sind nicht einklagbar, es sei denn, daß ausdrücklich der Rechtsweg

1 RBG. § 4.

2 Verordnung vom 3. Oktober 1910, § 3. :1 Vgl. das Muster Tesch, S. 60 ff.

Haar haus, Kolonialbeamtenrecht