Abschnitt V
§ 5
Die Begründung des Kolonialbeamtenverhältnisses
Die Begründung des Kolonialbeamtenverhältnisses erfolgt ebenso wie bei allen übrigen Reichsbeamten gemäß Reichsverfassung § 18 durch Anstellung seitens des Kaisers. Sämtliche Beamte erhalten eine Anstellungsurkunde 1 .
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten werden vom Kaiser ernannt und erhalten eine Bestallung. Die Bestallungen der Gouverneure, ersten Referenten, des Zivilkommissars für das Schutzgebiet Kiautschou und der etatsmäßig-en Richter erteilt der Kaiser, die Bestallungen der übrigen etatsmäßigen Kolonialbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler, und zwar in seiner Vertretung vom Reichskolonialamt bezw. Reichsmarineamt erteilt. Der Reichskanzler kann diese Befugnis auch anderen Behörden übertragen 2 . Die Anstellung der nicht etatsmäßigen Beamten geschieht nicht in Form einer Ernennung. Diese schließen vielmehr einen Vertrag, in dem das Reichskolonialamt bezw. Reichsmarineamt und der Anzustellende als Vertragsparteien genannt sind. Sie erhalten auch keine Bestallung, sondern als Anstellungsurkunde eine Ausfertigung des Vertrages 8 . Es handelt sich natürlich um den öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag, die durch diesen übernommenen Verpflichtungen sind nicht einklagbar, es sei denn, daß ausdrücklich der Rechtsweg
1 RBG. § 4.
2 Verordnung vom 3. Oktober 1910, § 3. :1 Vgl. das Muster Tesch, S. 60 ff.
Haar haus, Kolonialbeamtenrecht