Druckschrift 
Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
Entstehung
Seite
130
Einzelbild herunterladen
 

130

1. in Friedrich Wiihelms-Hafen eine Anlagebrücke mit zwei Pontons und Hafeneinrichtungen (Baken, Laternen usw.) zwei Gigs und Flaggen,

2. in Herbertshöhe eine Anlagebrücke mit zwei Pontons und Hafeneinrichtungen (Baken, Laternen usw.) drei Gigs, Flaggen, Waffen, ein Whaleboot, zwei Treibbaken, diverse Bootsstücke, Segel, einen Flaggenmast, Flaggenleinen, Hafenlaternen und drei Flaggen.

Wir gehen wahrscheinlich nicht fehl, wenn wir annehmen, daß die Gesellschaft damit ihre ganzen Hafenanlagen in Friedrich Wilhelms- Hafen und Herbertshöhe veräußert, die kleineren in Seleo und Stephans­ort jedoch noch behalten hat.

An anderen Verkehrsmitteln können wir, abgesehen von den oben S. 124h erwähnten Weganlagen und von dem unten S. 139h er­wähnten Münzwesen höchstens den Beitritt des Schutzgebietes zum Weltpostverein 1 ) und die Anlegung von einer ganzen Anzahl Post­agenturen 2 ) der NGC. zuschreiben. Im Zusammenhang damit sei der von der NGC. gebaute und betriebene Gasthof »Deutscher Hof« in Herbertshöhe erwähnt 3 ).

§ 20

b) Verwaltung und Beamtenstab der Neu Guinea Compagnie

I.

Mit der Erschließung des Schutzgebietes stehen diejenigen Maßregeln der NGC. in nahem Zusammenhang, durch die die Ver­waltung Deutsch Neu Guineas und seine Versorgung mit Beamten bezweckt wurde. Auch in dieser Beziehung scheint die Anlage des Unternehmeus von vornherein insofern fehlerhaft gewesen zu sein, als viel zu großartig und kostspielig gearbeitet wurde.

Die oberste Leitung der gesamten Verwaltung auch des Schutz­gebietes lag in der Hand des Vorsitzenden der Direktion 4 ). Früher machte man dieser Direktion den vielleicht nicht unberechtigten Vor­wurf der Eigenmächtigkeit und der mangelnden Sachkenntnis. Seit­dem der frühere langjährige Leiter des Botanischen Gartens in

*) Nachrichten 1888 S. 1.

2 ) Kol.-Handelsadreßbuch 1909 S. 296.

3 ) Deutsches Kolonial-Handbuch (früher Prof. Fitzners Deutsches Kolonial-Handbuch), 9. Ausgabe Berlin 1909 S. 354.

4 ) § 21 des Statuts vom 29. III. 86, cf. Art. 20ff. der Satzungen vom 27. VI. 1904-