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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt III

§ 3

Die Arten der Kolonialbeamten

Unter den in den Schutzgebieten verwendeten Beamten unterscheidet das KolBG. zwei Hauptkategorien. Zunächst die Kolonialbeamten d. h. diejenigen Beamten, die den oben aufgestellten Erfordernissen genügen, und sodann die »Reichs­beamten, welche, ohne in den Kolonialdienst übernommen zu sein, im Schutzgebiet beschäftigt sind« 1 . Es handelt sich dabei entweder um Beamte, die von der Verfassung des Schutzgebiets überhaupt nicht berührt werden, indem sie etatsmäßige Stellen des Reichsdienstes bekleiden und dem­gemäß auch aus Reichsmitteln besoldet werden, oder aber es sind solche Beamte, die zwar aus dem Fond der Schutz­gebiete ihre Besoldung erhalten, aber nicht für den Dienst in den Schutzgebieten angestellt sind, sondern in ihrem bisherigen Heimatsbeamten verband verbleiben. Einige Ver­waltungszweige der Schutzgebiete nämlich stehen selbständig neben der allgemeinen Kolonialverwaltung als Zweige der Verwaltungsorganisation des Reiches. So wird, wie oben gesagt, die Post in den Schutzgebieten unmittelbar vom Reiche verwaltet, und ferner sind im Schutzgebiete Kiaut- schou eine Reihe von Marinebeamten beschäftigt, die trotz ihrer Tätigkeit im Schutzgebiete im Reichsdienste verbleiben. Hinzutreten auch diejenigen Beamten, deren Beschäftigung im Schutzgebiete ihrer ganzen Natur nach nur vorüber­gehend ist, wie Beamte des Kolonialamts oder anderer Be-

1 KolBG. § 59.