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tember 1884 entschloß sich die englische Regierung, ihren Widerspruch aufzugeben, und ließ durch den englischen Geschäftsträger in Berlin in einer Note die deutschen Erwerbungen an der Küste, welche nicht tatsächlich in englischem Besitz wären, anerkennen und beanspruchte nur die Walsischbai und einige Inseln für sich. Die Bestimmung und Sicherung der Privatrechte der englischen Untertanen in diesem deut' schen Schutzgebiete wurde einer gemischten Kommission übertragen, welche ihre Beratungen auf diejenigen Inseln bei Angra Pequena auszudehnen ermächtigt wurde, die nicht bereits als englisches Territorium proklamiert waren. Die Kommission begann ihre Sitzungen am 14. März 1885 und schloß dieselben, nachdem sie ihre Aufgabe erfüllt hatte, am 4. September 1885.
Trotz diesen Verhandlungen zwischen der englischen und deutschen Regierung hielt die Kapregierung in der Zwischenzeit immer noch nicht Ruhe, indem sie mit den Hereros, den Bewohnern des Hinterlandes von Angra Pequena, in Verbindung sich setzte und mit ihnen einen Schutzvertrag abschloß. Hierzu verweigerte aber das englische Kabinett seine Zustimmung und erkannte im Jahre 1885 ausdrücklich an, daß das Gebiet von der Küste an bis zum 20. Grade östlicher Länge (ausgenommen die Walsischbai und eine Anzahl Inseln) unter deutschem Schutze stände. Eine endgültige Abgrenzung der beiderseitigen Machtsphären erfolgte schließlich durch das umfasfende deutsch-englische Kolonialabkommen vom 1. Juli 1890^), welches die Grenzen der sämtlichen afrikanischen Schutzgebiete regelte. Mit Portugal, dessen Kolonialbesitz an das deutsche Gebiet im Norden grenzt, wurde ein Abgrenzungsvertrag am 30. Dezember 1886 geschlossen.
L. Kamerun und Togo.
Bevor noch die Verhandlungen über die vorerwähnte erste Kolonie zum Abschlüsse gelangt waren, hatte Bismarck schon, indem er unerschütterlich auf die Tatkraft des deutschen Volkes baute, Kaiser Wilhelm I. den Rat gegeben, weiter mit kühnen Taten vorzugehen, da hierdurch
') Der Wortlaut des Abkommens findet sich in der Anlage IV.