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Sprache geführt werden; nur darauf mußte das Gouvernement bestehen, daß der Verkehr mit dem Geschäftspublikum sich in deutscher Form vollzog. Anmeldungs- und sonstige Formulare sollten nur in deutscher und chinesischer Sprache ausgegeben werden, und die Geschäftssprache für den Außendienst konnte nur deutsch sein. Schon aus diesem Grunde war die Besetzung der wichtigsten Stellen des Dienstes mit Deutschen oder wenigstens Ausländern, die der deutschen Sprache mächtig waren, anzustreben.
Nun sind in den Yertragshäfen gewisse Amtshandlungen, neben der Kontrolle des "Warenverkehrs auf chinesischen Dschunken die Ausstellung von Freischeinen, Transitpässen und dergleichen, dem chinesischen Chef der Zollbehörde, dem Tautai, überwiesen. Behufs Vermeidung von Weitläufigkeiten mußte Vorsorge getroffen werden, daß auch diese Tätigkeit einem im Schutzgebiete ansässigen Beamten übertragen wurde. Ließ es sich nicht umgehen, daß ein chinesischer Beamter zur ordnungsmäßigen Erledigung delegiert wurde, so mußte er dem fremden Seezollamte zugeteilt und angewiesen werden, sich jeder Einmischung in andere chinesische Verhältnisse des Schutzgebietes streng zu enthalten.
4. Denkschrift über die Zollpolitik von 1898. Aus diesen sachlichen Erwägungen heraus entstand gleichzeitig mit der Denkschrift über die Land- und Steuerpolitik im Sommer 1898 die Denkschrift über die Zollerhebung im Schutzgebiete, die dem Kommissar des Schutzgebietes anzufertigen oblag. Sie forderte Zulassung des chinesischen „fremden Seezollamtes" im Schutzgebiete zur Verzollung der Durchgangswaren unter folgenden formellen Voraussetzungen:
1. Beschränkung auf die Zollerhebung unter Wegfall der Verwaltung des Hafenwesens und der Post;
2. Deutsche und chinesische Umgangssprache;
3. Anstellung von Deutschen oder deutschsprechenden Beamten ;
4. Erledigung sämtlicher Zollgeschäfte, worunter die Ausstellung von Zollpässen und dgl. fällt, ohne zeitraubenden Aufschub am Sitze des Zollamtes im Schutzgebiet.
Sehrameier, Aus Kiautschous Verwaltung. 11