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die Errichtung eines deutschen Zollamtes, das also für die chinesische Regierung im deutschen Gebiete auf "Waren von und nach China Zölle zu erheben hatte, bildeten gewisse Zugeständnisse dieser Regierung, deren Erlangung zweifelhaft erscheinen konnte, die nötige Voraussetzung. Von ausschlaggebender Bedeutung gegen die Verfolgung dieser Absicht waren hauptsächlich zwei Bedenken: erstens, daß zunächst die Zustimmung der verschiedenen Vertragsmächte als Gläubiger der chinesischen Zölle zu einer solchen Abmachung einzuholen war; ferner, daß die Zulassung eines chinesischen Beamten als Kontrolleurs der Zolleinnahmen und -ausgaben sich nicht umgehen und damit ein unerwünschtes Abhängigkeitsverhältnis zur Leitung der chinesischen Zollbehörden sich kaum vermeiden ließ.
3. Zulassung des chinesischen Seezollamtes.
Gestattete man dagegen einem chinesischen Zollamte den Sitz im Schutzgebiete, so war eine scharfe Abgrenzung der Befugnisse dieser Behörde wesentlich. Ihre Tätigkeit und Stellung konnte natürlich in einem deutschen Territorium nicht die gleiche sein, wie in einem chinesischen Vertragshafen. Bei dem Wunsche nach Vereinfachung des Zollapparates lag es zudem nahe, die Funktionen, die in China verschiedenen Beamten zufallen, im deutschen Schutzgebiete auf eine Behörde zu vereinen.
In China zerfallen die Seezollämter in Fremde und Einheimische Zollämter, die beide vielfach in demselben Hafen derselben Behörde (Tautai) unterstellt sind, jedoch in ihrer Tätigkeit und Organisation voneinander abweichen. Das fremde Zollamt befaßt sich mit dem Warenverkehr auf Fahrzeugen fremdländischer Bauart, mögen diese nun unter ausländischer oder chinesischer Flagge fahren; der auf Fahrzeugen einheimischer Bauart (Dschunken) untersteht im allgemeinen der Verzollung durch das einheimische Zollamt. Die Zolltarife für die Waren sind je nach der Beförderungsart verschieden, so daß Waren derselben Art, je nachdem sie auf Dampfern oder Dschunken verschifft werden, verschiedenen Zoll zahlen.
Die fremden Seezollämter gehen auf das Jahr 1854 zurück und haben ihren Ursprung in den Wirren der Taiping-Rebellion. Ihre Sanktion erhielten sie erst in dem englisch-chinesischen Vertrage von 1858 durch eine Bestimmung, die in dem 1861 ab-