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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Die Verkaufsbedingungen sind die folgenden:

a) Die öffentliche Versteigerung zu vollem Eigentum mit dem Rechte der "Wiederveräußerung. Eigentum wird erworben durch Eintragung in das Grundbuch.

b) Die Grundsteuer von 6 % des Verkaufswertes nach Ab­zug aller Verbesserungen. Die Grundsteuer ist also eine Steuer auf den Wert des nackten Bodens in Höhe der jeweils möglichen Rente, insofern als der Verkaufswert als der kapitalisierte Betrag der möglichen Rente anzusehen ist. Alle drei Jahre können Neueinschätzungen erfolgen, auf Grund deren die Grundsteuer neu aufgestellt wird.

c) Die direkte und indirekte Wertzuwachssteuer von 33 Vs %i di ß entweder bei dem Eigentumswechsel (Ver­kauf, Erbgang usw.) oder, falls die Grundstücke den Eigen­tümer nicht wechseln, nach 25 Jahren erhoben werden soll.

d) Das Vorkaufsrecht des Fiskus bei allen Verkäufen von Land. Hiermit wird die Absicht verfolgt, die Parteien an der Abgabe eines zu niedrigen Preises durch die Gefahr, daß der Fiskus zu diesem Preise das Land zu erwerben bereit und in der Lage ist, zu hindern.

e) Die Bebauungspflicht mit progressiver Steuererhöhung bei Nichtausführung.

III. Verfahren bei Laiidübertragnngen.

Die Übertragung von Land, das noch nicht vom Fiskus erworben ist, unter Chinesen erfolgt nach der bereits S. 9 zitierten Verordnung vom 5. Mai 1904, betreffend Landüber­tragungen unter der chinesischen Bevölkerung. Da nach § 17 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 ein Grund­buchblatt nur für Grundstücke, die entweder der Fiskus oder ein Dritter vom Fiskus erworben hat, anzulegen war, so war für das Grundeigentum der chinesischen Landbevölkerung kein modernes Grundbuch vorgesehen. § 3 der Verordnung vom 5. Mai 1904 bestimmte, daß jede Übertragung von Grundeigentum unter Chinesen, soweit sie überhaupt zulässig war, der Ge­nehmigung des Gouvernements bedurfte. Diese Genehmi­gung setzt eine Prüfung des Rechtsgeschäfts voraus, die sich auf