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Teil 1 (1906)
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schöpfenden und nicht genauen Aufführung der Rechte der Gesell­schaften*),

Hierdurch hat sich die Regierung bei der Kolonialgesellschaft für Süd­westafrika wie bei den übrigen nach 11 bis 13 des Schutzgebietsgesetzes als Kolonialgesellschaft errichteten privilegierten Gesellschaften die Mög­lichkeit gewahrt, als Aufsichtsbehörde die Erfüllung des Endzwecks der Privilegien zu überwachen und zu erzwingen. Die Befugnisse der Auf­sichtsbehörde zur Erzwingung der Erfüllung des Endzwecks sind in dem von der Genehmigung des Reichskanzlers abhängigen Gesellschaftsver­trage festzusetzen.

Es ist indes hervorzuheben, dass die Satzungen der Gesellschaften lediglich dispositives, nur für die Gesellschafter verbindliches Recht schaffen, dass sie nicht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und den Gesellschaften, sondern nur eine solche zwischen den einzelnen Gesell­schaftern darstellen, deren Rechtswirksamkeit von der Genehmigung der Verwaltungsbehörde abhängt.

Massgebend für die Auslegung des Privilegs ist aber nicht die Satzung, sondern der Wortlaut der Konzessionsurkunde, da die Satzung nur die Gesellschafter verpflichtet, während die Konzession auch für die Allgemeinheit zu beachtende Rechte schafft. Werden die Rechte der All­genieinheit durch Nichterreichung oder Nichterreichbarkeit des Kon­zessionszwecks, die ein Erlöschen oder eine Verw irkung der Konzession zur Folge haben, beeinträchtigt, indem die Verwaltungsbehörde als Auf­sichtsbehörde keine Schritte zur Beseitigung der erloschenen oder ver­wirkten Privilegien unternimmt, so hat jeder Interessent, im vorliegenden Falle insbesondere der Reichstag, das Recht und die Pflicht, die Beseitigung der Privilegien herbeizuführen. Dies festzustellen ist besonders deswegen notwendig, weil zwei der bedeutendsten Gesellschaften, die South-West- Afriea-Company und die South-African-Territories, als Gesellschaften nach englischem Recht der Aufsicht der Reichsbehörden nicht oder doch nur in beschränktem Masse auf Grund besonderer, nicht allgemein bekann­ter Abmachungen unterstehen.

f) Die Aufhebung der Privilegien.

Eine Aufhebung der Privilegien ist in denjenigen Fällen nicht erforder­lich, in denen ein Privileg mangels Zuständigkeit der verleihenden Behörde oder mangels Vornahme der Verleihung durch einen Gesetzgebungsakt überhaupt nicht zur Entstehung gelangt ist.

*) s. oben § 6; auch v. Börnhaupt in der Zeitschrift für Kolonialrecht, Jahrij. 1906. Heft 1.

Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika.