Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
363
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

363

Die preussische Praxis für die Verkündigung von Privilegien ist jedenfalls erst dann empfehlenswert, wenn grundsätzlich keine Privilegien mehr verliehen werden. Gemäss dem Gesetz vom 10. April 1872 werden in Preussen derartige Privilegien, soweit sie überhaupt von öffentlichem Interesse sind, durch die Amtsblätter der Bezirksregierungen verkündet und in der Gesetzsammlung als in dieser Weise verkündet nur erwähnt' 5 ).

Da die in Südwestafrika verliehenen Privilegien allein mit Rücksicht auf ihren aussergewöhnlichen Umfang von erheblichem öffentlichen Inter­esse sind, so haben folgende Ausführungen v. Stengels**) ihre volle Be­rechtigung:

Zweckmässig wäre es freilich, wenn ausdrücklich bestimmt wäre, in welcher Weise .die Verordnungen des Kaisers und des Reichskanzlers verkündet werden müssen, um rechtsgültig zu sein. Es wäre dies um so wünschenswerter, als es sich, wie oben dargelegt, hier um den Erlass, bezw. die Verkündigung von Rechtsverordnungen handelt."

e) Die Abänderung und Aufhebung der Privilegien.

Jede Rechtsnorm kann nur durch den zu ihrer Erschaffung Berechtig­ten abgeändert und aufgehoben werden. Das Gleiche gilt analog für die lex specialis, durch welche ein Privileg geschaffen wird***). Dieselben Grundsätze finden für die Aufhebung der Gesetze und Privilegien An­wendung.

f) Die südwestafrikanischen Privilegien.

Die Begründung und Abänderung z. B. Fristverlängerung, Erlass lästiger Bedingungen der in Südwestafrika verliehenen Privilegien ist mit zwei Ausnahmen entgegen den im Vorstehenden angegebenen gesetz­lichen Bestimmungen erfolgt.

Nur das auf §§ 48, 55 der Bergverordnung von 1889 beruhende Berg- werksprivileg der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und das auf der Kaiserlichen Ordre vom 18. September 1904 beruhende Berg­werksprivileg sind daher als rechtsgültig zu erachten. Alle anderen süd­westafrikanischen Privilegien sind aber, wie vorher eingehend im einzelnen ausgeführt ist, mangels Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Verleihung von Anfang an nichtig.

§ 18.

4. Das Privatrecht der Privilegien.

Während die Begründung, Abänderung und Aufhebung der Privi­legien sich nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes vollzieht, unter-

*) Heilfron Bd. I, S. 50. **) 1901 S. 55.

***) vergl. Dernburg Bd. I, S. 199.