Das Privileg kann ohne Erfüllung der bei der Verleihung ausdrücklich festgesetzten Bedingung nicht ausgeübt werden. Wird die Bedingung durch Verschulden des Privilegierten nicht erfüllt, und dadurch das Privileg nicht ausgeübt, so kann unter Umständen der Endzweck nicht erreicht werden und das Privileg damit von selbst aufhören, oder es kann die dadurch veranlasste zeitweilige Nichtausübung sich als ein grober Miss- brauch des Privilegs zum Schaden des Staats oder seiner Mitbürger darstellen.
Die Fristverlängerung und die Abänderung sowie der gänzliche Erlass einer Bedingung kann nur von dem Privilegienerteiler vorgenommen werden, und zwar wiederum in Form eines Gesetzgebungsaktes. Jede ohne Beobachtung dieser Form vorgenommene Abänderung der Fristen und Bedingungen des Privilegs ist wirkungslos. Denn ein Gesetz kann nur durch ein neues Gesetz abgeändert werden, nicht aber durch eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde.
Das Privileg kann ferner nur in der Weise ausgeübt werden, dass der bestimmte Endzweck der Verleihung erreicht wird*).
Es darf ferner nur in der Weise ausgeübt werden, dass daraus nicht ein grober Missbrauch zum Schaden des Staates oder seiner Mitbürger hervorgeht**).
d) Die Bedingungen der Privilegien. Die Bedingungen der Privilegien sind bei der Besprechung der einzelnen Gesellschaften eingehend erörtert. Für sie gilt § 68 1. c.
„Ist das Privilegium ausdrücklich nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen, so kann dasselbe ohne Erfüllung dieser Bedingung nicht ausgeübt werden."
Unter Bedingungen wird man nicht nur die dem Privileg willkürlich zugefügten Bestimmungen, wodurch seine Rechtswirkungen von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig gemacht werden, zu verstehen haben, sondern im weiteren Sinne alle Bestimmungen, welche der Privilegienerteiler für die Ausübung des Privilegs festgesetzt hat, entsprechend den „Geschäftsbedingungen"***).
e) Der Endzweck der Privilegien. Auch der Endzweck der Privilegien ist rechtlich von Bedeutung für die Ausübung und den Fortbestand der Privilegien. Der entgegenstehen-
*) § 69 Einleitung ALR. **) § 72 a. a. 0.
***) vergl, Demburg Bd. I, S. 249 f.