Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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§ 56. Privilegien und Freiheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurteilen.

§ 57. Ausserdem sind alle dergleichen besondere Gesetze und Verord­nungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptendzwecke des Staats am nächsten übereinstimmen.

§ 58. Übrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii, im zweifel­haften Falle mehr, als auf die darin angeführten Bewegungsgründe der ersten Verleihung Rücksicht zu nehmen.

Die irrige Auslegung des Privilegs ist ein Revisionsgrund*).

Das Privilegium gilt im Zweifel als verliehen unvorgreiflich älterer Rechte, insbesondere früher erteilter ausschliesslicher Privilegien. Daher geht von zwei kollidierenden Privilegien dieser Art das ältere vor, während beim Widerspruch von Gesetzen das jüngere den Vorzug hat**).

Die in diesen gesetzlichen Bestimmungen niedergelegten Aus­legungsregeln müssen, wie dies bei der Besprechung der einzelnen Gesell­schaftsrechte versucht ist, der Beurteilung der Privilegien in Südwestafrika zugrunde gelegt werden.

c) Die Ausübung der Privilegien.

Soweit jemand ein Recht hat, ist er dasselbe in den gesetzmässigen Schranken auszuüben befugt***). Diese gesetzmässigen Schranken sind in den §§ 62 bis 72 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht angegeben.

Steht schon die Ausübung des Privilegs nicht im freien Belieben des Einzelnen, so noch viel weniger die Entscheidung darüber, ob der Bedachte das Privileg überhaupt ausübt. Ein Recht kann, nach näherer Bestimmung der Gesetze, auch durch den unterlassenen Gebrauch, oder durch den Missbrauch desselben verloren gehenf). Diese näheren Bestimmungen be­züglich der Privilegien sind ebenfalls in den §§ 62 bis 72 1. c. getroffen worden.

Ein Privileg kann nicht mehr ausgeübt werden nach Ablauf der be­stimmten Zeit, für welche es verliehen worden isttt)- Alle auf Grund des Privilegs in dieser Zeit erworbenen Rechte, wie z. B. das Bergwerkseigen­tum, gelten als wohlerworben und können auch weiterhin ausgeübt werden, selbst wenn dies im Privileg nicht zum Ausdruck gekommen istttt).

*) Heilfron Bd. I, S. 51. **) Dernburg Bd. 1, S. 199.

***) ALR. Einleitung § 88; s. auch §§ 8992 a. a. O. t) § 107 a. a. O. tt) § 67 a. a. O.

ttt) Art. 4 b der Konzession vom 31. Oktober 1892.