Natur sind*). Da die Bestimmungen des preussischen Allgemeinen Landrechts über die Privilegien insofern nicht ausschliesslich privatrechtlicher Natur sind, als die Begründung durch einen Akt der Gesetzgebung erfolgt, so sind sie neben den rein privatrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch heute noch im Schutzgebiet in Kraft.
a) Arten der Privilegien. Die Privilegien werden eingeteilt**):
a) in privilegia favorabilia und odiosa, je nachdem sie dem Betroffenen eine günstigere oder ungünstigere Rechtsstellung gewähren, als ihm nach dem ius generale zukommt.
ß) in privilegia personalia und realia, je nachdem sie einer Person zustehen oder an eine Sache geknüpft sind.
y) in privilegia conventionalia und pura, je nachdem sie auf einem Vertrage beruhen oder nicht; auch im ersteren Falle kann jedoch aus dem geschlossenen Vertrage auf Erteilung des Privilegs nicht geklagt werden, da diese, wie oben erwähnt, ein gesetzgeberischer Akt ist, der auf dem Rechtswege nicht erzwungen werden kann.
ö) in privilegia gratiosa (gratuita) oder onerosa, je nachdem sie ohne oder gegen eine Leistung des Begünstigten verliehen werden.
e) in privilegia affirmativa und negativa, je nachdem sie eine positive Befugnis oder eine Befreiung gewähren.
Die meisten der hier besprochenen Gesellschaftsprivilegien sind unter mehrere der hier aufgezählten Arten unterzuordnen. Alle sind favorabilia und personalia; alle sind conventionalia mit Ausnahme der auf §§ 48, 55 der Bergverordnung von 1889 beruhenden Privilegien; alle sind gratiosa. der grösste Teil affirmativa, die andern negativa.
b) Die Auslegung der Privilegien. Auf die Auslegung der Privilegien beziehen sich folgende Paragraphen der Einleitung des preussischen Allgemeinen Landrechts:
§ 54. Privilegien und verliehene Freiheiten müssen, in zweifelhaften Fällen, so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachteile des Dritten gereichen.
§ 55. Im Übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freiheiten so zu deuten, dass die wohltätige Absicht des Gebers dabei nicht verfehlt oder vereitelt werde.
*) EG. zum BGB. Art. 1. **) Heilfron Bd. I. S. 50 f.