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§ 16.
2. Das anzuwendende Recht.
Jedes subjektive Recht ist nach denjenigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, unter deren räumlichem und zeitlichem Geltungsbereich es entstanden ist.
Der räumliche Geltungsbereich der hier erörterten Privilegien ist das südwestafrikanische Schutzgebiet. Das in ihm geltende Recht ist daher massgebend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Privilegien. Und zwar sowohl das Staatsrecht wie das Privatrecht des Schutzgebietes.
Denn die lex specialis, aus welcher die Sonderberechtigung entspringt, gilt in jedem Falle als Norm des objektiven Rechts*). Sie entsteht grundsätzlich in derselben Weise wie jede andere Rechtsnorm. Nur ist der Erlass einer lex specialis vielfach der ordentlichen Gesetzgebung entzogen und dem Souverän oder den Verwaltungsorganen übertragen**). Hieraus folgt, dass die Begründung der Sonderrechte nach den Grundsätzen des Staatsrechts des südwestafrikanischen Schutzgebietes zu beurteilen ist.
Hingegen unterliegt das durch die lex specialis geschaffene subjektive Recht in allen übrigen Beziehungen den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, sei es dessen allgemeinen Vorschriften oder den Sonderbestimmungen über Privilegien; soweit solche in Geltung sind, diesen in erster Linie.
§ 17.
3. Die Begründung der Privilegien.
Da die Privilegien grundsätzlich in derselben Weise begründet werden wie jede andere Rechtsnorm, so erhebt sich zunächst die Frage, welche Normen für die Beurteilung der Begründung der vorliegenden Privilegien in Betracht kommen. Diese Frage lässt sich lediglich aus der Entstehung und rechtsgeschichtlichen Entwicklung der deutschen Staatsgewalt in Südwestafrika beantworten***).
Solange die Kapitäne im uneingeschränkten Besitz ihrer Hoheitsrechte sich befanden, wurden von ihnen Privilegien begründet. Das Recht der Verleihung von Privilegien wurde jedoch den Kapitänen nach und nach entzogen; in der Regel verzichteten sie in den Schutzverträgen freiwillig darauf. Diese innerstaatliche Entwicklung ist mit dem Abschluss der letzten Schutzverträge im Jahre 1895 vollendet.
*) Heilfron, Bürgerliches Recht, Bd. I, S. 50; s. auch Dernburg, Pandekten, Bd. I, S. 199.
**) Heilfron, a. a. 0. S. 49; Dernburg a. a. 0.
***) s. hierzu die eingehende Darstellung dieser Entwickelung in den „Schutzverträgen".