Übertragung der Befugnis auf die Behörden nicht gewahrt, so ist die Übertragung wirkungslos und den Behörden die Befugnis nicht erwachsen.
Ist die Befugnis formell wirksam*) übertragen, so können die Behörden auf Grund dieser besonderen Ermächtigung innerhalb der übertragenen Befugnis Privilegien rechtswirksam verleihen. Die Ermächtigung braucht übrigens nicht für jeden einzelnen Fall erteilt zu werden, sondern sie kann allgemeiner Natur sein.
In allen diesen Fällen liegt eine Rechtsverordnung vor, d. h. eine Vorschrift, die an die Untertanen gerichtet ist und dem Einzelnen ein Sonderrecht verleiht, alle übrigen Untertanen jedoch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, indem sie sie zur Beachtung dieses Sonderrechts zw ingt und damit ihre Handlungsfreiheit beeinträchtigt**). Man wird zugeben, dass eine derartige Beeinträchtigung durch eine Vereinbarung des Fiskus als Privatperson mit Dritten nicht rechtswirksam geschaffen werden kann, dass hierzu vielmehr ein Akt der Gesetzgebung erforderlich ist.
Da das Privileg durch einen Gesetzgebungsakt verliehen wird, bedarf es keiner Annahme seitens des Begünstigten, und ist die irrige Auslegung des Privilegs ein Revisionsgrund. Der Nachweis der lex specialis kann durch unvordenkliche Verjährung ersetzt werden***).
d) Die Verkündung der Verleihung.
Erfolgt die Verleihung des Privilegs durch Reichsgesetz, so wird das Gesetz und damit die Verleihung erst gültig durch die Verkündung.
Aber auch die Kaiserliche Verordnung und Ordre, durch welche die Verleihung erfolgt oder die Befugnis zur Verleihung auf die Koloniai- behörden übertragen wird, sowie die entsprechende Verleihungsverfügung der Kolonialbehörde muss wie ein formelles Gesetz in einer Weise verkündigt werden, dass jedermann von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen in der Lage istf).
Nach Artikel 17 der Reichsverfassung bedürfen die Anordnungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Unbedingt und zweifellos bezieht sich .diese Bestimmung des Artikels 17 auf die Anordnungen und Verfügungen, welche der Kaiser bei der Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und bei der .Überwachung ihrer Ausführung trifft. Es konnte nun fraglich erscheinen, ob diese Vorschrift sich auch auf die dem Kaiser in den Schutzgebieten zustehende
*) Auch die Verkündung ist ein formelles Erfordernis. **) v. Stengel 1901, S. 51; Bollmann S. 26. ***) Heilfron Bd. I, S. 50.
t) v. Stengel 1901, S. 51; Köbner, Deutsches Kolonialrecht S. 1101.