Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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8. Konzession der Deutsch-Ostafrikanischen Bank*).

Die neuerdings befolgte Praxis der Kolonialbehörden spricht für die hier vertretenen Anschauungen über das Wesen und die Begründung der Privilegien in den Schutzgebieten.

c) Die Form der Begründung der Privilegien.

Da die Privilegien nur durch einen Gesetzgebungsakt, eine lex specialis, begründet werden können, so ist es klar, dass auch die Form des Gesetzes beobachtet werden muss. Durch einen Akt der Staats­hoheit, der gesetzgebenden Gewalt wird das Privileg verliehen, in Form eines Gesetzes.

Es erscheint notwendig, demgegenüber die Ansicht zu erwähnen**), dass die Begründung der Privilegien durch einen Vertrag erfolgt sei. Die Wahl des AusdrucksVerträge" undVereinbarungen" liege in der allein richtigen Erkenntnis, dass die Konzessionen ihrem eigensten Wesen nach Verträge sind. Muss hier nach der Hervorhebung der Verleihung der vertragliche und privatrechtliche Charakter der Konzessionen aufrecht erhalten werden, so stellt sich jede einseitige Aufhebung und Beschrän­kung derselben ohne Entschädigung als ein Vertragsbruch dar.

Diese im Jahre 1904 ausgesprochene Ansicht wird im Jahre 1906 noch mit folgender Begründung aufrecht erhalten.

Es ist nicht richtig, dass ich das Verhältnis des Reiches zu den Konzessionsgesellschaften als einen privatrechtlichen Vertrag bezeichnet habe***), meine Ansicht ist vielmehr, dass das Reich zu den Gesell­schaften in eine Art Vertragsverhältnis getreten ist, in dem privatrecht­liche Momente von weittragender Bedeutung sind. Hierin liegt der Grund, dass eine einseitige Entziehung der verliehenen Rechte ohne Ent­schädigung ernstlich garnicht in Frage kommen kannf).

An dieser Sachlage wird dadurch nichts geändert, dass das Reich den Gesellschaften Hoheitsrechte, Privilegien oder Monopole erteilt hat und man diesen Verleihungen den Charakter eines einseitigen staatsrecht­lichen Aktes beimisst. Das .Vertragsverhältnis bleibt unverändert be­stehen, weil die Verleihung niemals ohne Gegenleistungen seitens der Gesellschaften erfolgt, und diese von sehr weitgehender vermögensrecht­licher und finanzieller Tragweite sind.

*) Kolonialblatt 1905 Nr. 5.

**) v. Bornhaupt in der Zeitschrift für Kolonialrecht, Jahrg. 1904, Nr. 8; Jahrg. 1906, Nr. 1.

***) Dies scheint dennoch der Fall zu sein, t) Sie kommt ernstlich doch in Frage.