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boten. So ist z. B. die Begründung ausschliesslicher Gewerbeberechtigungen (Reichsgewerbeordnung § 10) sowie in Preussen die Gewährung von Steuerprivilegien (Preussische Verfassungsurkunde Artikel 101) untersagt*)-"
b) Die Zuständigkeit zur Begründung von Privilegien.
Die lex specialis, aus der die Sonderberechtigung entspringt, entsteht grundsätzlich in derselben Weise wie jede andere Rechtsnorm, d. h. durch einen Akt der Gesetzgebung. Zuständig zur Begründung von Privilegien in den Schutzgebieten, insbesondere in Südwestafrika, sind daher von Anfang an nur die gesetzgebenden Faktoren der Reichsgesetzgebung und in Ausübung der ihm übertragenen Schutzgewalt auch der Kaiser**) gewesen. Letzterer um deswillen, weil sich die gesetzgebenden Faktoren des Reiches das Recht der Begründung von Privilegien weder vorbehalten, noch es bestimmten Verwaltungsorganen übertragen haben.
Die Befugnis zur Begründung von Privilegien kann der Kaiser i— gleichwie auch die gesetzgebenden Faktoren des Reiches — den Kolonia'l- behörden übertragen. Diese Behörden, der Reichskanzler und der Kolonialdirektor, können nach den Grundsätzen des modernen Staatsrechtes Gesetzgebungsakte in Gestalt von Rechtsverordnungen nur vornehmen, sofern ihnen die Befugnis zum Erlass solcher Recht schaffenden Verordnungen besonders übertragen ist***). Die Befugnis kann für einen besonderen Fall, aber auch ganz allgemein übertragen werden.
In der Praxis der Kolonialbehörden sind diese unanfechtbaren staatsrechtlichen Grundsätze nicht immer befolgt, und daraus ist die heillose Y ltu irrung im Konzessionswesen entstanden. Insbesondere sind in Südwestafrika sämtliche Privilegien in den Jahren 1890 bis 1904 unter Ausser- achtlassung dieser Grundsätze begründet.
Ein Beispiel der Begründung eines Privilegs durch Reichsgesetz bietet das Gesetz betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in Bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro, vom 31. Juli 1904t).
Ein Beispiel der Begründung eines Privilegs durch Kaiserliche Verordnung bietet die Bergverordnung vom 15. August 1889 in § 55.
*) Heilfron, Bd. I, S. 49.
**) Bollmann, Konzessionen und Monopole, S. 26.
v. Stengel 1901. S. 51 f.; Bollmann S. 26. t) R.G.B1. 1904, S. 330 ff.; Beilage zum Kolonialblatt Nr. 18 vom 1. September 1904
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