Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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welches dem Kaiser seine gesetzgeberischen und sonstigen Befugnisse in den Schutzgebieten übertragen worden sind.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich:

1. dass bei Kolonialgesetzen, die als Reichsgesetz erlassen werden, drei Faktoren mitwirken müssen: Bundesrat, Reichstag und Kaiser, der letztere aber nur bei der Ausfertigung und Verkündigung, nicht etwa bei der Sanktion, die ausschliesslich dem Bundesrat zusteht;

2. dass bei Kolonialgesetzen, die als Kaiserliche Verordnung ergehen, allein der Kaiser die Feststellung des Qesetzesinhalts, die Sanktion, die Ausfertigung und Verkündigung vorzunehmen hat.

Die in Ausführung des Reichsgesetzes betreffend die Rechtsverhält­nisse der deutschen Schutzgebiete ergehenden Anordnungen und Ver­fügungen des Kaisers, insbesondere und vornehmlich die Kaiserlichen Ver­ordnungen, werden nach der Vorschrift des Art. 17 RV. im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. So ist es auch stets gehandhabt.

a) Die Zulässigkeit der Begründung von Privilegien. Da die Reichsverfassung nicht in das südwestafrikanische Schutz­gebiet eingeführt ist, so gelten im Schutzgebiet nicht ohne weiteres die Bestimmungen des heimischen öffentlichen Reichsrechts, selbstredend auch nicht diejenigen eines Landesstaatsrechts. Nur diejenigen öffentlich­rechtlichen Vorschriften gelten, die in das Schutzgebiet besonders ein­geführt sind*). Die besonderen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Reiches und Preussens über die Zulässigkeit der Begründung von Privi­legien bleiben daher ausser Anwendung. Die Begründung von Privilegien ist daher an sich unbeschränkt im Schutzgebiet zulässig. Wünschenswert ist allerdings, dass auch hier die Tendenz der modernen Gesetzgebung Berücksichtigung finde.

Die jeder staatlichen Willkür abgeneigte moderne Zeit ist dem Aus­nahmerecht, das sich im Mittelalter, insbesondere unter dem Einflüsse des kanonischen Rechts, entfaltet hatte, ungünstig. In vielen Fällen, wo sich früher die Staatsgewalt mit Privilegien behalf, ist heute der Rechtsschutz durch allgemeine Gesetze gewährleistet. So ist an die Stelle der für den einzelnen Fall verliehenen Urheberprivilegien das auf Gesetz beruhende Urheberrecht, an die Stelle der Verleihung der Korporationsrechte durch Staatsakte das System der Normativbestimmungen getreten. Anderer­seits ist. für viele Materien die Erteilung der Privilegien überhaupt ver-

*) Florack a. a. 0. S. 28.