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erscheint nach den bisherigen Ausführungen zum mindesten sehr zweifelhaft.
§ 14.
VIII. Die Gibeon Schürf- und Handelsgesellschaft mit beschränkter
Haftung*).
„Im Süden Deutsch-Süd^ estafrikas ist an mehreren Stellen das Vorkommen von Diamant-Muttergestein (sogenannter Blau- und Gelbgrund) festgestellt worden, das nach dem Gutachten verschiedener südafrikanischer und einheimischer Sachverständiger die gleiche Beschaffenheit aufweist, wie die Diamant-Muttererde des Kimberleygebiets. Seit dem Jahre 1896 war die Kolonialverwaltung bemüht, das deutsche Kapital für eine gründliche bergmännische Untersuchung fraglicher Blau- und Gelbgrundstellen zu interessieren. Erst im Jahre 1903 hatten diese Bemühungen Erfolg: Am 4. November des genannten Jahres wurde in Berlin die „Gibeon Schürf- und Handelsgesellschaft m. b. H." gebildet, deren Zweck die Untersuchung der genannten Stellen auf Diamanten und Edelsteine ist und deren Kapital von 1 022 100 Mark ausschliesslich in Deutschland aufgebracht wurde. Sämtliche Mitglieder der Gesellschaft sind Reichsangehörige.
Angesichts der monopolistischen Bestrebungen der De Beers Company empfahl es sich nicht, die fraglichen Blaugrundstellen dem Zulaufe der kleinen Prospektoren, die hinsichtlich ihrer Beziehungen zur De Beers Company nur schwer zu kontrollieren sind, offen zu lassen. Es erschien vielmehr durch diese Verhältnisse der Weg der Konzessionierung einer deutschen, kapitalkräftigen Gesellschaft vorgezeichnet und umsomehr gerechtfertigt, als die gründliche Untersuchung von Blaugrundstellen erhebliche Geldmittel erfordert. Auf Grund dieser Erwägungen wurde der „Gibeon Schürf- und Handelsgesellschaft" durch den Reichskanzler die in Anlage XIII abgedruckte Konzession vom 25. September 1904 erteilt, nachdem angesichts der im fraglichen Bezirke bestehenden allgemeinen Schürffreiheit der Reichskanzler durch die Allerhöchste Ordre vorn 18. September 1904**) ermächtigt worden war, auch in Ansehung solcher Gebietsteile Deutsch-Südwestafrikas, in denen allgemeine Schürffreiheit besteht, Sonderberechtigungen zur ausschliesslichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für den Bereich bestimmter Gebiete zu gewähren.
Die Konzession gibt der Gesellschaft auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage ihrer Erteilung an gerechnet, das ausschliessliche Recht, in einem gewissen Teile des Gibeoner Bezirks auf Edelsteine zu schürfen und das Recht zur Gewinnung derselben zu erwerben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb zwei Jahren mit ernstlichen Schürf- und Untersuchungsarbeiten zu beginnen. Nach Ablauf von vier Jahren seit Erteilung
*) Denkschrift 1905, S. 37 f. **) Kolonialblatt 1904, S. 625.