Sie wäre geeignet, den eingangs erwähnten bedauerlichen Zwiespalt in der Deutschen Kolonialgesellschaft endgültig zu beseitigen.
§ 13.
VII. Die South=African=Territories=Limited. 1. Begründung der Rechte.
In den Jahren 1889 und 1890 hatte eine englische Gesellschaft, das Kharaskhoma Exploring and Prospekting Syndikate Limited zu London, mit den Häuptlingen der Bondelzwaarts, Zwartmodder- und Veldschoen- drager-Hottentotten Verträge abgeschlossen, durch welche dem Syndikat in den Gebieten der genannten Stämme sehr umfangreiche Rechte und Privilegien eingeräumt wurden*). Die Gebiete dieser Stämme lagen nördlich des Oranjeflusses und westlich des 20. Längengrades, also in der seit dem Jahre 1884 von England anerkannten deutschen Interessensphäre.
Die beiden Verträge vom 10. Oktober und 29. November 1889 sind aus den Quellen ihrem Wortlaut nach nicht festzustellen. Erwähnt sind sie in der Denkschrift vom Jahre 1897*). Die Verträge vom 7. und 8. April 1890 mit den Bondelzwarts, vom 19. Mai 1890 mit den Zwart- modders und vom 25. Juli 1890 mit den Veldschoendragers sind im Anhang abgedruckt.
Durch diese Verträge verleihen die Kapitäne dem Syndikat ausgedehnte Privilegien der mannigfaltigsten Art: Das Recht der Inbesitznahme von herrenlosem Land, Minengerechtsame, Weide- und Wassergerechtsame, Verkehrsprivilegien, sonstige Zwangs- und Bannrechte. Als Gegenleistung verpflichtete sich das Syndikat zu teils zeitlich begrenzten, teils dauernden Abgaben und Gebühren.
Das Recht der Kapitäne, derartige Privilegien zu verleihen, soll nicht bestritten werden. Denn erst am 21. August 1890 traten sie unter die Schutzherrschaft des Kaisers, erkannten die für das deutsche Schutzgebiet bereits erlassenen Gesetze und Verordnungen an und verpflichteten sich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Minenkonzessionen oder andere Gerechtsame zu erteilen, wünschten aber, dass die früher von ihnen abgeschlossenen desfallsigen Verträge, soweit sie sich nicht mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch befänden, von sehen der Deutschen Regierung anerkannt würden**). Diesem Wunsch der Kapitäne ist späterhin in gewissem Sinne Rechnung getragen.
Aus diesem Recht der Kapitäne folgt aber zweifellos keineswegs die Berechtigung des Syndikats zur Annahme der Privilegien. Vielmehr war die Rechtsbeständigkeit der Privilegien von der Anerkennung und Genehmigung der Reichsregierung abhängig.
*) Denkschrift 1905, S. 24; 1897, S. 5. **) Schutzverträge, S. 17 f.